Stand: 07.2003

Förderung von Weiterbildung

Ziel

Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung sollen die berufliche Qualifikation der Arbeitnehmer fördern, um Arbeitslosigkeit zu beenden, eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder einen fehlenden Berufsabschluss nachzuholen. Der § 77 SGB III legt fest welche Weiterbildung und welcher Personenkreis gefördert werden kann.

Voraussetzungen

Arbeitnehmer können bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten und Leistung von Unterhaltsgeld gefördert werden, wenn

 Die Weiterbildung notwendig ist.
 Die Vorbeschäftigungszeit erfüllt ist.
 Vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeiterfolgt ist und das Agentur für Arbeit der Teilnahme zugestimmt hat,
 Die Maßnahme für die Weiterbildungsförderung durch die Agentur für Arbeit anerkannt ist.
 Wer noch keinen Berufsabschluss hat, muss ein Mindestmaß an Berufserfahrung (mindestens 3 Jahre) nachweisen.

Notwendigkeit der Weiterbildung

Notwendig ist eine berufliche Weiterbildung, um Arbeitslose beruflich einzugliedern oder Arbeitnehmern eine drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Notwendig ist die Weiterbildung auch für Arbeitslose, die über keinen Berufsabschluss verfügen, oder mehr als sechs Jahre in dem gelernten Beruf (mit Berufsabschluss) nicht mehr tätig, d.h. in an- oder ungelernter Tätigkeit tätig waren.

Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre berufstätig waren, können nur gefördert werden, wenn eine berufliche Ausbildung oder berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme (aus persönlichen Gründen des Arbeitnehmers) nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Von Arbeitslosigkeit bedroht sind versicherungspflichtige Beschäftigte, die alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und voraussichtlich nach deren Beendigung arbeitslos werden. Für Arbeitnehmer, die bisher keinen beruflichen Abschluss haben (Ungelernte) und diesen im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses erwerben, zahlt die Agentur für Arbeit einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt bis zur Höhe der durch die Fortbildung bedingten ausgefallenen Arbeitsleistung.

Vorbeschäftigungszeit

Die Vorbeschäftigungszeit ist nach § 78 SGB III erfüllt, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme

 mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war oder
 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt und Leistungen beantragt hat.

Arbeitslose, die die Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllen, können nur noch durch die Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. Leistungen zum Lebensunterhalt (Unterhaltsgeld) können aber nicht mehr bewilligt werden.

Der Zeitraum von drei Jahren, also die Rahmenfrist der Vorbeschäftigungszeit gilt nicht für Berufsrückkehrer. Berufsrückkehrer sind Personen, die ihre Erwerbstätigkeit zum Beispiel wegen der Betreuung und Erziehung aufsichtsbedürftiger Kinder unterbrochen haben und in angemessener Zeit danach wieder erwerbstätig sein wollen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch beschäftigte Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Unternehmen Weiterbildungskosten erhalten, wenn sie bei Teilnahmebeginn das 50. Lebensjahr vollendet haben.

Arbeitsberatung

Durch die Arbeitsberatung vor Teilnahme an einer Maßnahme soll gewährleistet sein, dass der Arbeitslose an für ihn geeigneten und arbeitsmarktpolitisch zweckmäßigen Weiterbildungen teilnimmt. Im Zweifelsfall kann sich eine ärztliche oder psychologische Untersuchung anschließen. Die Beratung und Entscheidung über die Zustimmung durch die Arbeitsberatung soll in einem vertretbaren Zeitraum erfolgen. Hilfreich für eine gute Berufs- und Fortbildungsentscheidung und den Nachweis der Eignung ist unter Umständen ein vorheriges Praktikum, z. B. im Rahmen einer betrieblichen Trainingsmaßnahme.

Weiterbildungsmaßnahme

Anerkennung

Eine Maßnahme wird im Rahmen der Weiterbildungsförderung durch die Agentur für Arbeit anerkannt, wenn diese den allgemeinen Anforderungen entspricht, d.h. die Agentur für Arbeit prüft das Ziel, die Qualität, den Lehrplan, sowie Methoden einer Bildungsmaßnahme. Weiterhin muss die Maßnahme mit einem detaillierten Zeugnis abschließen und sparsam bzw. wirtschaftlich sein. Nach Vorlage eines Förderantrags durch den Bildungsträger muss dieser Qualitätsnachweis vor Beginn der Maßnahme erfolgt sein. Wer schon einmal von der Agentur für Arbeit gefördert worden ist, kann eine berufliche Weiterbildung in der Regel erst wieder nach drei Jahren bewilligt bekommen. Nur im Einzelfall ist eine Förderung vorher möglich, wenn die Teilnahme an einer weiteren Maßnahme „wegen besonderer Schwierigkeiten der beruflichen Eingliederung unerlässlich ist.“ (§ 79 Abs. 1 SGB III)

Bildungsgutschein

Wer die Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt, hat Anspruch auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins. Dieser wird von der Agentur für Arbeit zeitlich befristet ausgestellt, gilt regional und ist auf bestimmte Bildungsziele beschränkt. Mit dem Bildungsgutschein haben Sie das Recht, unter den zugelassenen Bildungsträgern frei zu wählen. Wenn Sie allerdings nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer beginnen, verfällt der Gutschein.

Unterhaltsgeld

Wer diese allgemeinen Förderungsvoraussetzungen, sowie die Vorbeschäftigungszeit erfüllt, kann Unterhaltsgeld als Lohnersatzleistung von der Agentur für Arbeit erhalten, wenn er nach § 153 SGB III an einer Vollzeitmaßnahme teilnimmt. Dies ist grundsätzlich dann gegeben, wenn die Weiterbildung an fünf Tagen/Woche mit mindestens 35, ausnahmsweise 25 Zeitstunden erfolgt. Bei Teilnahme an Teilzeitmaßnahmen mit mindestens 12 Stunden in der Woche können Arbeitslose denen die Teilnahme an einer Vollzeitmaßnahme nicht möglich oder nicht zumutbar ist Teil-Unterhaltsgeld erhalten, wie z.B. bei Kindererziehung oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger.

Ermessensleistung

Bereits seit 1994 wird Unterhaltsgeld nur noch als "Kann-Leistung" gewährt, d.h. die Übernahme von Weiterbildungskosten und die Bewilligung von Unterhaltsgeld ist von vorhandenen Geldmitteln abhängig, - es besteht kein Rechtsanspruch mehr darauf. Anspruch haben Arbeitslose nur noch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung. Fehlende Haushaltsmittel allein stellen aber keinen Ablehnungsgrund dar, da die Arbeitsverwaltung für eine gleichmäßige Verteilung der Mittel im Haushaltsjahr sorgen muss.

Im § 7 SGB III steht: "Bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung hat die Agentur für Arbeit unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit die für den Einzelfall am besten geeignete Leistung oder Kombination von Leistungen zu wählen."

Anschlussunterhaltsgeld

Der Unterhaltsgeldbezug während einer beruflichen Weiterbildung begründet keine Anwartschaft für den Arbeitslosengeldbezug mehr. Statt dessen ist das Anschlussunterhaltsgeld für die Dauer von höchstens drei Monaten eingeführt worden. Diese Leistung kann erhalten, wer im Anschluss an die Maßnahme mit Unterhaltsgeldbezug arbeitslos ist und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat. Anschlussunterhaltsgeld gibt es nicht für Absolventen, die noch für mindestens drei Monate Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Das Anschlussunterhaltsgeld ist wie das Unterhaltsgeld bemessen.

Höhe des Unterhaltsgelds

Das Unterhaltsgeld wird in Höhe des Arbeitslosengeldes /der Arbeitslosenhilfe gezahlt, wenn der Arbeitnehmer eine dieser Leistungen innerhalb von drei Jahren vor Beginn der Weiterbildung bezogen hat. Die Höhe des Unterhaltsgelds ist abhängig von der Lohnsteuerklasse; es beträgt es 60 % oder 67 % (mit Kind) bei vorherigem Arbeitslosengeldbezug, bzw. 53 % oder 57 % (mit Kind) bei Arbeitslosenhilfebezug.

Nebenverdienst

Ein bestimmter Nebenverdienst durch eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit bleibt wie beim Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe auch während des Unterhaltsgeldbezugs anrechnungsfrei. Zunächst werden vom (Brutto-)Einkommen die Steuer, Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten (Fahrkosten, Arbeitskleidung) abgezogen. Von dem errechneten monatlichen Nettoeinkommen bleibt grundsätzlich ein Betrag in Höhe von 20 % der monatlichen Leistung (Unterhaltsgeld) anrechnungsfrei, mindestens aber ein Betrag in Höhe von 165,00 €. Das verbleibende (übersteigende) Einkommen wird dann aber voll auf das Unterhaltsgeld bzw. Teilunterhaltsgeld angerechnet.

Betriebliche Bildungszuschüsse

Betriebliche Bildungszuschüsse bleiben anrechnungsfrei, soweit der betriebliche Zuschuss und das Unterhaltsgeld zusammen nicht das Arbeitsentgelt übersteigen, das dem Unterhaltsgeld-Leistungssatz zugrunde liegt.

Weiterbildungskosten

Weiterbildungskosten sind alle Kosten, die den Teilnehmern durch die Weiterbildung unmittelbar entstehen. Erstattet werden können:

 Lehrgangskosten, einschl. Kosten für Prüfungsstücke, Prüfungsgebühren und Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung,
 Fahrkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Bildungsstätte (tägliche Pendelfahrten bis max. 476 € monatlich)
 Kosten bei einer auswärtigen Unterbringung für die An- und Abreise, sowie für eine monatliche Familienheimfahrt,
 Kosten für die auswärtige Unterbringung (je Tag 31 € bis zu 340 € monatlich) und Verpflegung (je Tag 18 € bis zu 136 € monatlich)
 sowie die Kosten für die Betreuung von Kindern unter 15 Jahren (bis zu 130 € monatlich)

Da die Förderung einer beruflichen Weiterbildung Ermessensleistung ist und über die Bewilligung innerhalb der Arbeitsberatung entschieden wird, sollten Arbeitslose für den Termin in der Agentur für Arbeit ausreichend informiert und vorbereitet sein. Hilfestellungen dazu erteilen die Beratungsstellen der Erzdiözese Bamberg. Der Antrag auf Förderung der beruflichen Weiterbildung muss unbedingt vor Beginn der Maßnahme bei der Agentur für Arbeit, in dessen Bezirk der Arbeitslose seinen Wohnsitz hat, gestellt werden. Dort erhalten Sie alle erforderlichen Antragsvordrucke. Die Entscheidung über Ihren Förderungsantrag teilt Ihnen die Agentur für Arbeit durch einen schriftlichen Bescheid mit. Sollten Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sein, können Sie dagegen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.

Weiterhin empfehlen wir die Möglichkeiten zur Selbstinformation durch KURS und durch das Berufsinformationszentrum (BIZ) der Agentur für Arbeit.

Einen Überblick über die Bildungsmaßnahmen bietet KURS, die Datenbank für Aus- und Weiterbildung in der Agentur für Arbeit oder online über die Internetseiten der Agentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de. Im Rahmen der Selbstinformation können Sie sich mit "Suchworten", wie z.B. Berufswunsch, Veranstaltungsort oder Dauer über Ihr persönliches Bildungsziel, den Bildungsträger, die Zugangsvoraussetzungen, und Beginn der Maßnahmen informieren. Ob die Maßnahme jedoch von der Agentur für Arbeit überprüft ist und gefördert wird, kann Ihnen nur Ihr Arbeitsberater sagen.

Das Berufsinformationszentrum (BIZ) Ihrer Agentur für Arbeit ist eine Selbstinformationseinrichtung, die mit ihrem Medienangebot (Informationsmappen, Filmen, Diaserien, Computern, Hörprogrammen usw.) bei Fragen zur beruflichen Orientierung helfen will. Jeder Besucher kann frei die Medien auswählen, die er für seine Berufsentscheidung benötigt. Hilfreich für die Selbstinformation ist auch die neue Schaltfläche BERUFEnet, welche auf der Homepage der Agentur für Arbeit auffindbar ist. Diese Datenbank für Ausbildungs- und Tätigkeitsbeschreibungen bietet viele Informationen zu den rechtlichen Regelungen, Eignung für einen bestimmten Beruf, Adressen, Daten und Fakten.

 

Diese Informationen sind aufgrund ihrer Fülle sehr allgemein gehalten und sollen Ihnen nur einen Überblick über die Leistungen verschaffen. Eine individuelle Beratung können sie natürlich nicht ersetzen! Bitte wenden Sie sich an unsere Berater in der KONTAKT-STELLE und im AST.