Stand: 07.2003

Stellensuche und Verfügbarkeit

Jeden Montag liegt in der KONTAKT-STELLE die Erlanger Nachrichten mit den Stellenangeboten vom Wochenende aus. Bewerber erhalten Formulierungshilfen für das Anschreiben und den Lebenslauf, sowie Hinweise für die Erfolg versprechende Aufmachung Ihrer Bewerbung. Hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern bekommen Arbeitsuchende Tipps für das "Marketing in eigener Sache". Telefon, Kopierer, und ein Personal Computer mit Internetzugang stehen Ihnen nach Absprache kostenlos zur Verfügung. Beratungstermine erhalten Sie nach Vereinbarung. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt "Stellenmarkt".

Die Arbeitsvermittlung in der Agentur für Arbeit

Nach § 6 Abs. 1 SGB III hat die Agentur für Arbeit nach der Arbeitslosenmeldung zusammen mit dem Arbeitslosen die für die Vermittlung wichtigen persönlichen Merkmale des Arbeitslosen, seine beruflichen Fähigkeiten und Eignung festzustellen. Mit diesem "Profiling" beauftragt werden meist private "Assessmentcenter". Erhoben werden Sozialdaten wie Vermögenssituation, gesundheitliche Situation, Erscheinungsbild und Sozialtugenden wie Ordnungsliebe, Pünktlichkeit, Gruppenverhalten, Kritiktoleranz, …

Eignungsfeststellungen müssen wie Arbeitszeugnisse "wahr" und "wohlwollend" sein. Gemäß § 83 SGB X ist das Ergebnis des Assessments dem Arbeitslosen auf dessen Wunsch hin zu übermitteln.

Auf der Grundlage des Profiling kann dann zwischen dem Agentur für Arbeit und dem Arbeitslosen eine schriftliche Eingliederungsvereinbarung begründet werden. Dabei werden die Eigenbemühungen des Arbeitslosen, die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeits und künftige Leistungen der aktiven Arbeitsförderungen festgehalten.

Grundsätze der Vermittlung

Die Agentur für Arbeit hat bei der Vermittlung die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit des Ausbildungs- oder Arbeitssuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stelle zu berücksichtigen. Es hat nach § 1 Abs. 1 SGB I dazu beizutragen, den "Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen."

Gemäß § 36 Abs. 2 SGB III darf bei der Vermittlung in der Regel das Geschlecht nicht berücksichtigt werden. Auch dürfen Arbeitslose nicht wegen ihres Alters, Gesundheitszustandes oder ihrer Nationalität benachteiligt werden.

Stellenangebote von der Agentur für Arbeit

Offene Stellen werden Ihnen auch mit der Post durch einen so genannten Vermittlungsvorschlag übersandt. Das Formular sollte genaue Angaben über die Anforderungen und Bedingungen der Arbeitsstelle enthalten. Rufen Sie andernfalls bei Ihrem Vermittler an und erkundigen Sie sich nach Einzelheiten.

Verfügbarkeit § 119 Abs.  2 - 4 SGB III

Für den Antrag auf Arbeitslosengeld prüfen die Arbeitsvermittler Ihre Verfügbarkeit:

 Sind Sie für die Agentur für Arbeit erreichbar (z.B. Post täglich entgegennehmen), um auf ein Vermittlungsangebot zeit- und ortsnah antworten zu können?
 Sind Sie bereit, alle Möglichkeiten zu nutzen, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden und sind Sie (gesundheitlich)arbeitsfähig und arbeitsbereit?
Können Sie zu den üblichen Arbeitszeiten eine versicherungspflichtige Tätigkeit (von   mindestens 15 Stunden pro Woche) ausüben?
 Haben Sie für einen eventuellen Teilzeitarbeitswunsch berechtigte Gründe, wie z.B. die Versorgung eines Kindes?
Achtung!

Nach § 118a SGB III geht der Alg-Anspruch bei einer ehrenamtlichen (unentgeltlichen) Tätigkeit - auch wenn sie mehr als 15 Stunden pro Woche in Anspruch nimmt - nicht verloren, wenn dadurch die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.
Bei einem Teilzeitarbeitswunsch werden für die Berechnung des Arbeitslosengelds nur die Arbeitsstunden zugrunde gelegt, die Sie wöchentlich arbeiten können, d.h., Sie erhalten nur ein gekürztes Teilzeitarbeitslosengeld. Für die Vermittlung einer Arbeitsstelle müssen auch etwaige gesundheitliche Einschränkungen berücksichtigt werden. Dabei kann auch der ärztliche oder psychologische Dienst hinzugezogen werden.

Trainingsmaßnahmen

Trainingsmaßnahmen können nach Eintritt des Leistungsbezugs jederzeit vermittelt werden. In Art, Dauer und Zweck gibt es unterschiedliche Typen:

 Feststellung der Eignung für berufliche Tätigkeiten oder berufliche Bildungsmaßnahmen, sowie Maßnahmen zur Ermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten;
Dauer: bis zu vier Wochen
 Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche durch Bewerbertraining und Beratung, sowie Prüfung der Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit;
Dauer bis zu zwei Wochen
 Vermittlung von Kenntnissen für die bessere Vermittlung oder Erleichterung des Abschlusses einer Aus- bzw. Weiterbildung;
Dauer: bis zu acht Wochen

Trainingsmaßnahmen können auch in Form einer betrieblichen Tätigkeit durchgeführt werden, womit aber kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet wird.

Während der Maßnahme wird Alg/Alhi weitergezahlt und die Teilnehmer sind unfallversichert. Leistungen von Arbeitgebern, Praktikumsstellen, Maßnahmeträgern, werden nicht angerechnet.

Auch Arbeitslose, die kein Alg oder keine Alhi erhalten, können die Maßnahmekosten bezahlt werden.

Achtung!

Wer sich weigert, an einer Trainingsmaßnahme teilzunehmen, diese abbricht oder wegen maßnahmewidrigen Verhalten ausgeschlossen wird, muss mit einer Sperrzeit rechnen.

Personal-Service-Agenturen (PSA)

Eine PSA stellt Arbeitslose ein und verleiht sie an andere Arbeitgeber. Erhofft wird die Übernahme des Arbeitnehmers durch die Entleihfirma in eine Dauerbeschäftigung. In den Zeiten zwischen zwei Arbeitseinsätzen sollen die PSA-Arbeitnehmer qualifiziert werden. Die Beschäftigung in einer PSA wird auf neun bis 12 Monate befristet. Für die Einarbeitungszeit von höchstens 6 Wochen zahlt der Verleiher ein Mindestgehalt in Höhe des letzten Alg. Ab der 7. Woche ist bei dem Entgelt- und Arbeitsbedingungen der Gleichheitsgrundsatz anzuwenden.

Gewerkschaften und Zeitarbeitsfirmen sind gefordert, bis zum 01.01.2004 Tarifverträge abzuschließen. Bis dahin gilt der Tarifvertrag des am Ort ansässigen Verleihbetriebes, wenn keine tarifvertraglichen Regelungen zwischen der Agentur für Arbeit und PSA zustande gekommen sind. Ob Arbeitslose in einer PSA arbeiten müssen, richtet sich nach den Zumutbarkeitsregelungen.

Urlaub

Bis zu drei Wochen im Kalenderjahr (nicht Leistungsjahr) können Sie abwesend sein und dennoch Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen, wenn Sie vorher die Zustimmung Ihres Arbeitsvermittlers eingeholt haben. Dies gilt auch dann, wenn Sie als Arbeitnehmer im Kalenderjahr bereits Urlaub genommen hatten.
In den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit kann Urlaub nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden.
Nach Beendigung des Urlaubs müssen Sie sich sofort persönlich bei der Agentur für Arbeit zurückmelden, da sonst die Arbeitslosengeld/-hilfezahlung eingestellt wird.

Bildungsurlaub

Nach Absprache mit der Agentur für Arbeit können Sie zusätzlich weitere drei Wochen an staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Bildungsveranstaltungen teilnehmen. Allerdings müssen Sie während der Teilnahme für die Agentur für Arbeit brieflich täglich erreichbar sein und sich bereit erklären, die Veranstaltung abzubrechen, falls Ihnen eine Stelle oder Eingliederungsmaßnahme angeboten wird.

Kuren

Wenn Sie während einer Kur (Reha) Übergangsgeld oder eine ähnliche Leistung erhalten, ruht das Arbeitslosengeld und Sie brauchen der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung stehen.
Neben dem normalen dreiwöchigen Urlaub dürfen Sie nach Absprache mit der Agentur für Arbeit pro Kalenderjahr eine ärztlich angeordnete Kur der medizinische Vorsorge oder Rehabilitation bis zur Dauer von drei Wochen ohne Leistungsunterbrechung absolvieren, sofern Sie nicht von einem anderen Leistungsträger eine Lohnersatzleistung, wie z.B. Übergangsgeld, während der Kur erhalten

Achtung!

Diese Informationen sind aufgrund ihrer Fülle sehr allgemein gehalten und sollen Ihnen nur einen Überblick über die Leistungen verschaffen. Eine individuelle Beratung können sie natürlich nicht ersetzen! Bitte wenden Sie sich an unsere Berater in der KONTAKT-STELLE und im AST.