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Stand: 07.2003 Recht |
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Eine Kündigung wird wirksam in dem Moment, in dem Sie Ihnen zugeht, z.B. mündlich unter Zeugen, telefonisch oder schriftlich. Bei einer fristgerechten Kündigung muss der Arbeitgeber keine Gründe nennen. Werden aber Gründe angegeben oder Sie werden aus wichtigem Grund fristlos gekündigt, so ist der Arbeitgeber beweispflichtig. Sind Sie mit der Kündigung nicht einverstanden, sollten Sie sofort widersprechen (mündlich unter Zeugen oder schriftlich per Einschreiben), Ihre Mitarbeit weiter anbieten und gegebenenfalls arbeitsgerichtlich vorgehen. Fragen Sie in der Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht nach. Hier kann auch Ihre Klage aufgesetzt werden. Da genaue Angaben wichtig sind, sollten Sie alle Unterlagen mitbringen. |
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Das Kündigungsschutzgesetz findet nur Anwendung, wenn im Betrieb regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt und Sie mindestens sechs Monate lang beschäftigt waren. In diesem Fall kann binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben werden. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist nur dann zulässig, wenn sie durch Gründe, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist (§ 1 KSchG). Der Arbeitgeber ist in diesem Fall darlegungs- und beweispflichtig. Außerdem muss der Betriebsrat vorher angehört werden. Unterstützung zur Ausformulierung der Kündigungsschutzklage erhalten Sie in der Rechtsantragsstelle im Arbeitsgericht. |
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Wenn Sie nicht auf Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit reagieren oder durch sonstiges Verhalten ein etwaiges Arbeitsverhältnis verhindern und Sie für die weitere Arbeitslosigkeit schuldhaft verantwortlich sind, kann gegen Sie eine Sperrzeit verhängt werden. Vor der Erteilung der Sperrzeit haben Sie aber Gelegenheit, eine eigene Stellungnahme schriftlich abzugeben. Erhalten Sie dennoch einen Sperrzeitbescheid, können Sie innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen. Aufgrund von Unkenntnis, Angst oder weil Sie sich für Ihre Arbeitslosigkeit schuldig fühlen, sollten Sie keinesfalls eine Sperrzeit akzeptieren. Legen Sie Widerspruch ein, wenn Sie sich ungerecht behandelt fühlen. Die KONTAKT-STELLE berät und unterstützt Sie dabei. |
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Sie können gegen einen Bescheid der Agentur für Arbeit innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Agentur für Arbeit eingelegt werden. Die Agentur für Arbeit erlässt einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, wogegen Sie wiederum binnen vier Wochen beim Sozialgericht klagen können.. |
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Im Zweifelsfall sollte immer im Widerspruch hilfsweise eine Herabsetzung der Sperrzeit beantragt werden, da die Agentur für Arbeit grundsätzlich prüfen muss, ob eine soziale Härte vorliegt. |
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Wer eine Arbeitsstelle antritt, schließt üblicherweise einen Arbeitsvertrag ab. Eigentlich muß ein solcher Vertrag nicht schriftlich sein, es genügt eine mündliche Vereinbarung. Zur besseren Absicherung empfiehlt sich in jedem Fall ein schriftlicher Vertrag. Er sollte mindestens beinhalten:
Viele dieser Punkte sind in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen geregelt. Insbesondere letztere sind oft Bestandteil des Arbeitsvertrages. Man sollte sich also vor Vertragsabschluß mit Ihnen vertraut machen. Über tarifvertragliche Regelungen informiert Sie:
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Das Arbeitsgericht ist zuständig bei Streit mit dem Arbeitgeber wegen Lohn, Urlaub, Urlaubsgeld, Kündigung, Arbeitspapieren usw., wenn der Streit nicht anderweitig geregelt werden kann. Ein Anwalt ist in erster Instanz nicht vorgeschrieben. Unabhängig vom Ergebnis der Verhandlung bezahlen beide Parteien den eigenen Anwalt, sofern die Kosten nicht eigens durch eine Rechtsschutzversicherung abgedeckt sind. Prozesskostenhilfe ist unter bestimmten Bedingungen möglich (siehe unten). Innerhalb eines Monats können Sie gegen ein Urteil Berufung beim
Landesarbeitsgericht einlegen. Eine Vertretung durch Anwälte ist
dann vorgeschrieben. Fachanwälte für Arbeitsrecht, die in Erlangen
niedergelassen sind, entnehmen Sie bitte dem Branchentelefonbuch Gelbe
Seiten (siehe dort Rechtsanwälte). |
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Bei der Beratungshilfestelle im Amtsgericht können Sie sich einen Berechtigungsschein für eine kostenlose Beratung holen. Mit diesem Berechtigungsschein können Sie zu einem Anwalt Ihrer Wahl gehen. Ob Sie einen Berechtigungsschein erhalten, ist abhängig von individuellen Einkommensgrenzen. Nehmen Sie also eine Bescheinigung über Ihr derzeitiges Einkommen (Bescheid über Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe) und Ihren Personalausweis oder Reisepass mit. Auch wenn Sie einen Berechtigungsschein erhalten, kann der Rechtsanwalt
von Ihnen eine einmalige Gebühr in Höhe von 10 € erheben.
Im Rahmen der Beratungshilfe erledigt der Anwalt auch den außergerichtlichen
Schriftverkehr. Beratungshilfe kann für die Rechtsgebiete Zivilrecht,
Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht und Sozialrecht erteilt werden. |
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Ergibt sich aus der Rechtsberatung, daß es sinnvoll ist, einen Prozeß zu führen, so können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Sie erhalten Prozesskostenhilfe, wenn
Die Prozesskostenhilfe muss beim zuständigen Gericht, d.h., dem Gericht, bei dem Ihr Prozess geführt wird, beantragt werden. Für die Gewährung der Prozesskostenhilfe als Zuschuss oder Darlehen gelten ebenso Einkommensgrenzen. Die Prozesskostenhilfe soll zurückgezahlt werden. Die Monatsraten werden je nach Höhe Ihres Einkommens festgesetzt. Gewinnen Sie den Prozess, so zahlt der Verlierer die Gerichtskosten, seine eigenen Anwaltskosten und die Kosten Ihres Anwalts (jedoch nicht im Arbeitsrecht). Ausnahme: Herausgenommen von der Prozesskostenhilfe sind Strafverfahren. |
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Diese Informationen sind aufgrund ihrer Fülle sehr allgemein gehalten und sollen Ihnen nur einen Überblick über die Leistungen verschaffen. Eine individuelle Beratung können sie natürlich nicht ersetzen! Bitte wenden Sie sich an unsere Berater in der KONTAKT-STELLE und im AST. |
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