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Stand: 07.2003 Geld |
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VoraussetzungenArbeitslosengeld in Höhe von 60 % (67 % bei einem Kind) des Leistungsentgelts (= pauschaliertes Nettoentgelt) erhält, wer
Zumutbarkeit und MobilitätZumutbar sind Pendelzeiten von 3 Stunden (für Hin- und Rückfahrt) zur Arbeitsstelle bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden und 2½ Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger. Gemäß SGB III § 121 Abs. 5 sind einem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, d.h., es besteht kein Berufs- und Qualifikationsschutz. Beim Verdienst sind in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit Einkommenseinbußen bis zu 20 %, vom dritten bis zum sechsten Monat bis zu 30 % zumutbar. Ab dem siebten Monat der Arbeitslosigkeit gilt ein Einkommen (netto) bis zur Höhe des Arbeitslosengeldes als zumutbar. Zumutbar sind auch befristete Tätigkeiten und Beschäftigungen, die eine vorübergehende getrennte Haushaltsführung (für Verheiratete bis zu 6 Monaten) erforderlich machen. Grundsätzlich ist jetzt auch ein Umzug zur Arbeitsaufnahme zumutbar. Nur Arbeitslosen mit familiären Bindungen ist ein Umzug grundsätzlich nicht zumutbar. Unzumutbar sind Beschäftigungen, die gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen verstoßen. Neu: Frühzeitige MeldepflichtArbeitnehmer/innen müssen sich seit dem 01.07.2003 unverzüglich nach der Kündigung Arbeit suchend melden. Bei verspäteter Arbeitslosenmeldung wird das Alg gemindert:
Die Höchstgrenze liegt bei 30 Tagessätzen. AntragstellungArbeitslosengeld bekommt man erst ab dem Tag der Meldung (dies ist nicht
telefonisch möglich). Also: melden Sie sich sofort, sonst verschenken
Sie Geld
LeistungsdauerDie Dauer des Arbeitslosengeld-Bezugs richtet sich danach
Die Mindestdauer beim Alg-Bezug ist sechs Monate. Bis zum 44. Geburtstag ist die Höchstdauer für den Bezug bis zu 12 Monate. Länger kann es Arbeitslosengeld nach Vollendung des 45., 47., 52. und 57. Lebensjahres geben. Eine etwas spätere Antragstellung kann sich unter Umständen lohnen! Allgemeine Meldepflicht - SäumniszeitWenn Sie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen, kann die Agentur für Arbeit Sie auffordern, sich zu melden oder Sie zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung vorladen. Sollten Sie diesen Termin ohne wichtigen Grund (Vorstellungsgespräch, Krankheit usw.) versäumen, kann die Agentur für Arbeit eine Säumniszeit von zwei Wochen verhängen, in denen Sie keine Leistungen erhalten und die Anspruchsdauer entsprechend reduziert wird. Wird während dieser Zeit ein weiterer Meldetermin nicht wahrgenommen, so verlängert sich die Säumniszeit mindestens um vier Wochen und endet erst mit der persönlichen Meldung des Arbeitslosen. |
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Die Arbeitssuchmeldung ersetzt nicht die Arbeitslosmeldung. Melden Sie sich alle drei Monate neu bei der Agentur für Arbeit, auch wenn Sie keine Leistungen beziehen, da sonst die nachfolgende Zeit nicht als Anrechnungszeit in der Rentenversicherung angerechnet werden kann. |
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ErkrankungWenn Sie während des Arbeitslosengeld-Bezugs erkranken und bei der Agentur für Arbeit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen, so verlieren Sie nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Dauer von sechs Wochen. Vor Ablauf der sechs Wochen sollten Sie Krankengeld beantragen, um weiterhin abgesichert zu sein. Krankengeld wird in Höhe des Arbeitslosengelds oder der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgelds gezahlt, das der Versicherte zuletzt bezogen hat. Entlassungsentschädigung (Abfindung)Verzichten Sie bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Abfindung oder Entschädigung auf die Einhaltung der Kündigungsfristen, so erhalten Sie für diesen Zeitraum kein Arbeitslosengeld (Ruhen von Arbeitslosengeld). Erkundigen Sie sich beim Betriebsrat oder der Gewerkschaft nach den für Sie geltenden, ordentlichen Kündigungsfristen, welche von der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit abhängen. SperrzeitWenn Sie
ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben, denken Sie daran:
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Der gesamte Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erlischt völlig, wenn die Agentur für Arbeit mehrere Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen verhängen durfte. Künftig tragen Arbeitslose die Beweislast dafür, dass sie sich nicht versicherungswidrig verhalten oder die Arbeitslosigkeit schuldhaft herbeigeführt haben. |
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WiderspruchSie können gegen einen Bescheid der Agentur für Arbeit innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Agentur für Arbeit eingelegt werden. Die Agentur für Arbeit erläßt einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, wogegen Sie wiederum binnen vier Wochen beim Sozialgericht klagen können.
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Im Zweifelsfall sollte immer im Widerspruch hilfsweise eine Herabsetzung der Sperrzeit beantragt werden, da die Agentur für Arbeit grundsätzlich prüfen muß, ob eine soziale Härte vorliegt. |
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NebeneinkommenArbeitslosengeld- oder Arbeitslosenhilfe-Empfänger dürfen grundsätzlich einer Teilzeittätigkeit von unter 15 Stunden je Woche nachgehen. Arbeiten Sie länger, sind Sie nicht mehr arbeitslos. Ihr Nebeneinkommen müssen Sie bzw. Ihr Arbeitgeber auf einem Vordruck der Agentur für Arbeit (Verdienstbescheinigung) angeben. Vergessen Sie nicht, vom Verdienst die Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, und Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten) abzusetzen. Weiterhin können Sie einen Freibetrag von 165 € oder bis zu 20 % Ihres monatlichen Leistungsbezuges abziehen. Der verbleibende Verdienst wird aber dann voll von Ihrem Arbeitslosengeld bzw. Ihrer Arbeitslosenhilfe abgezogen. |
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Auch nach Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Bund für diese Zeiten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen muß. Melden Sie sich vor der Einberufung auf jeden Fall arbeitslos, wenn Sie keine Beschäftigung haben. |
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Dieser Abschnitt wurde überarbeitet. Informationen zum neuen Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV) finden Sie hier. |
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Empfänger von Arbeitslosenhilfe, die bereit sind, eine vorübergehende (saisonale, dreimonatige) niedriger entlohnte Beschäftigung (z.B. in der Landwirtschaft) anzunehmen, erhalten täglich 13 € steuer- und sozialversicherungsfrei von der Agentur für Arbeit zusätzlich, sofern sie mindestens sechs Stunden täglich beschäftigt werden.. |
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Wenn Sie die Arbeitslosigkeit beenden möchten, indem Sie sich selbständig machen, können Sie in den ersten sechs Monaten Überbrückungsgeld in Höhe Ihres Arbeitslosengelds oder Ihrer Arbeitslosenhilfe erhalten. Das Überbrückungsgeld umfasst auch die auf das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe entfallenden Sozialversicherungsbeiträge VoraussetzungSie müssen im Leistungsbezug (Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) stehen und benötigen die Genehmigung einer fachkundigen Stelle (z.B. der Industrie- und Handelskammer) über die Tragfähigkeit Ihrer Existenzgründung. |
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Wer Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe
bezieht oder an einer ABM oder SAM (Strukturanpassungsmaßnahme) teilnimmt
und sich selbständig machen will, kann einen Antrag auf diesen Zuschuss
stellen. Er wird maximal für drei Jahre gewährt, solange das (Netto-)Arbeitseinkommen
25.000 € im Jahr nicht übersteigt und keine Arbeitnehmer beschäftigt
werden. Eine Ausnahme sind mitarbeitende Familienangehörige. Weitere Informationen (von der Agentur für Arbeit)
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Ist Ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig (Insolvenz), so haben Sie Anspruch auf einen Ausgleich für ausgefallenes Arbeitsentgelt in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes der letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Außerdem werden noch die anstehenden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ausgezahlt. |
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Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten seit dem Insolvenzereignis gestellt sein, unabhängig davon, ob Sie von dem Insolvenzereignis Kenntnis hatten. |
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VoraussetzungenWenn Sie die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen einschließlich der Vorbeschäftigungszeit erfüllen, können Sie Unterhaltsgeld erhalten (Ermessensleistung), wenn Sie an einer Vollzeitmaßnahme zur beruflichen Weiterbildung teilnehmen, d.h. in der Regel Ganztagesunterricht an fünf Tagen pro Woche mit mindestens 35 Zeitstunden. Teilunterhaltsgeld können Arbeitnehmer erhalten, die an einer Teilqualifizierung teilnehmen, die mindestens 12 Stunden wöchentlich umfasst. Wenn Sie zum Beginn der Teilnahme Arbeitslosenhilfe bezogen haben, können Sie dennoch Unterhaltsgeld erhalten. Auch Fernunterricht oder Selbstlernprogramme, z.B. über Medien, können Sie zum Bezug von Unterhaltsgeld berechtigen. Weitere Informationen (von der Agentur für Arbeit)
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Berufsausbildungsbeihilfe gewährt das Agentur für Arbeit unter diesen Voraussetzungen:
Berufsausbildungsbeihilfe wird grundsätzlich als nicht rückzahlbarer
Zuschuss gewährt. Dabei wird ein entsprechender Bedarf für den Lebensunterhalt
des Auszubildenden und seinen Ausbildungsaufwand berücksichtigt. Das
Einkommen des Auszubildenden wird grundsätzlich voll angerechnet, das
seines Ehegatten und seiner Eltern nur, soweit es bestimmte Freibeträge
übersteigt. Für Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen
werden die Lehrgangsgebühren, die Fahrtkosten sowie die Kosten für
Lernmittel und Arbeitskleidung ohne Anrechnung von Einkommen übernommen. |
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Die folgenden Leistungen sind so genannte Kann-Leistungen, d.h., es besteht auf sie kein Rechtsanspruch. Sie werden nur gewährt, soweit noch Haushaltsmittel vorhanden sind und der Arbeitnehmer die Mittel nicht selbst aufbringen kann. BewerbungskostenBewerbungskosten, die üblicherweise mit der Bewerbung entstehen (Schreibpapier, Briefumschläge, Fotokopien, Porto, Bewerbungsfotos), können innerhalb eines Jahres bis zu einem Betrag von 260 € übernommen werden. ReisekostenFür die Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen können die Fahrtkosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels oder ein Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (maximal 0,22 € je Kilometer) übernommen werden. Daneben können die Übernachtungskosten bis zu 16 € je Nacht erstattet werden. Wenn es unvermeidbar ist, können auf Nachweis auch höhere Übernachtungskosten getragen werden. VermittlungsgutscheinDer Vermittlungsgutschein ermöglicht die kostenlose Inanspruchnahme eines privaten Arbeitsvermittlers. Mit dem Vermittler muss ein schriftlicher Vermittlungsvertrag geschlossen werden. Es können auch Vermittlungsverträge mit mehreren Vermittlern geschlossen werden. Einen Vermittlungsgutschein erhält,
AusrüstungsbeihilfeFür die Anschaffung von Arbeitskleidung und Arbeitsgerät können Kosten bis zur Höhe von 260 € übernommen werden, wenn diese zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. ÜbergangsbeihilfeÜbergangsbeihilfe sichert den Lebensunterhalt bis zur ersten Gehaltszahlung. Sie wird nur als zinsloses Darlehensbasis zu 1.000 € bezahlt. FahrtkostenbeihilfeFür die ersten sechs Monate der Beschäftigung können die Kosten für tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle getragen werden. TrennungskostenbeihilfeFür den Mehraufwand bei getrennter Haushaltsführung können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung monatlich 260 € übernommen werden. UmzugskostenbeihilfeWenn die neue Wohnung außerhalb des Tagespendelbereichs liegt können für die Beförderung des Umzugsgutes die Kosten übernommen werden. Der Umzug muss allerdings innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt sein. Weitere finanzielle HilfenÜber weitere finanzielle Hilfen der Agentur für Arbeit, wie z.B. Eingliederungszuschüsse, Einstellungszuschuss bei Neugründungen usw. informiert Sie ausführlich die kleine Fibel was? wie viel? wer?, die im Agentur für Arbeit erhältlich ist. |
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Pflegegeld |
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Wer Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld bezieht, ist versicherungspflichtiges Mitglied in der Pflegeversicherung und kann im Bedarfsfall (z.B. nach einem Unfall) Leistungen wie häusliche Pflege, Pflegegeld, Pflegehilfsmittel usw. erhalten. |
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Wohngeld ist kein staatliches Almosen, unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie darauf einen Rechtsanspruch. Wohngeld wird als Zuschuss gewährt, d.h., Sie müssen es nicht zurückzahlen. Wohngeld erhält:
Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt ab von:
Weitere Informationen und die nötigen Antragsformulare erhalten Sie beim Wohnungsamt der Stadt Erlangen. |
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Sozialhilfe erhält, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften (z.B. Einkommen, Vermögen und Arbeitskraft) beschaffen kann. Für Arbeitslose ist die Sozialhilfe in mindestens vier Fällen interessant: Sozialhilfe als ErsatzWenn Sie keine Leistungen von der Agentur für Arbeit erhalten, weil Sie z.B. noch nicht lange genug gearbeitet haben, um Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zu beziehen. Sozialhilfe zur AufstockungWenn die Leistungen des Agentur für Arbeits unter dem berechneten Sozialhilfebetrag liegen. In diesem Fall wird der Unterschied zwischen dem Einkommen und dem berechneten Sozialhilfebedarf als ergänzende Sozialhilfe geleistet. Sozialhilfe in Form von einmaligen Leistungen ("Beihilfen")Zusätzlich zu der laufenden monatlichen Unterstützung können einmalige Leistungen der Sozialhilfe (Beihilfen) für Kleidung, Hausrat, Heizung und ähnliches beantragt werden. Besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe in Form einer monatlich laufenden Unterstützung, so sind die einkommensmäßigen Voraussetzungen für den Bezug einmaliger Leistungen immer gegeben. Einmalige Leistungen können jedoch in Ausnahmefällen auch dann bezogen werden, wenn kein Anspruch auf die laufende monatliche Unterstützung besteht. Sozialhilfe zur ÜberbrückungFür die Zeit der Überbrückung bis zur ersten Zahlung des Arbeitslosengelds oder der Arbeitslosenhilfe kann Sozialhilfe gewährt werden. Übersteigen Ihre Ersparnisse die sozialrechtlich anerkannten Freigrenzen, kann das Sozialamt jedoch verlangen, dass sie zunächst von dem überschreitenden Betrag leben. AntragstellungFür eine Beantragung von Sozialhilfe benötigen Sie folgende Unterlagen:
BerechnungsgrundlagenDie laufende Hilfe zum Lebensunterhalt errechnet sich aus:
Dieser hier errechnete Betrag wird dem Einkommen des Hilfesuchenden gegenübergestellt. Die Differenz zwischen eigenem Einkommen und dem errechneten Bedarf wird als Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt. |
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Wenn Sie arbeitslos sind und/oder nur über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Die genauen Voraussetzungen hierfür erfahren Sie bei der GEZ, dort können Sie auch den entsprechenden Antrag herunter laden. Diesen Antrag erhalten Sie aber auch an der Information im Erdgeschoss des Rathauses. Es ist erforderlich, eine Kopie des für Sie zutreffenden Bescheides für eine Gebühr von 5 € im Bürgeramt beglaubigen zu lassen. Für 25 ¢ pro Blatt erstellt man Ihnen die Kopie dort gerne. |
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Wenn Sie arbeitslos sind und/oder nur über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie evtl. Vergünstigungen im Telefondienst erhalten. Bitte bringen Sie zur Bearbeitung folgende Originalbescheide mit:
Nähere Informationen über und Anträge erhalten Sie im Bürgeramt. |
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Sie können bereits viele Anträge herunter laden. |
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Die folgenden Ermäßigungen erhalten sie durch Vorlage ihrer Besucherkarte der Agentur für Arbeit mit aktuellem Stempel, nicht älter als drei Monate und Ihrem Personalausweis bei der jeweiligen Einrichtung:
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Diese Informationen sind aufgrund ihrer Fülle sehr allgemein gehalten und sollen Ihnen nur einen Überblick über die Leistungen verschaffen. Eine individuelle Beratung können sie natürlich nicht ersetzen! Bitte wenden Sie sich an unsere Berater in der KONTAKT-STELLE und im AST. |
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