Stand: 07.2003

Geld

Arbeitslosengeld (Alg)

Voraussetzungen

Arbeitslosengeld in Höhe von 60 % (67 % bei einem Kind) des Leistungsentgelts (= pauschaliertes Nettoentgelt) erhält, wer

 arbeitslos ist oder eine Beschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausübt (Verfügbarkeit),
 sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos meldet und Arbeitslosengeld beantragt,
 in den letzten drei Jahren vor Beginn der Arbeitslosigkeit zwölf Monate versicherungspflichtig gearbeitet hat. Diese Anwartschaftszeit verlängert sich auf bis zu fünf Jahre unter anderem durch Zeiten der Selbständigkeit, des Unterhaltsgelds oder Übergangsgeldbezugs,
 verfügbar ist,
 bereit ist, eine zumutbare, versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben und weiterhin bereit ist, selbstaktiv alle Möglichkeiten zu nutzen, um die Erwerbslosigkeit zu beenden.

Zumutbarkeit und Mobilität

Zumutbar sind Pendelzeiten von 3 Stunden (für Hin- und Rückfahrt) zur Arbeitsstelle bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden und 2½ Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger. Gemäß SGB III § 121 Abs. 5 sind einem Arbeitslosen alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, d.h., es besteht kein Berufs- und Qualifikationsschutz.

Beim Verdienst sind in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit Einkommenseinbußen bis zu 20 %, vom dritten bis zum sechsten Monat bis zu 30 % zumutbar. Ab dem siebten Monat der Arbeitslosigkeit gilt ein Einkommen (netto) bis zur Höhe des Arbeitslosengeldes als zumutbar.

Zumutbar sind auch befristete Tätigkeiten und Beschäftigungen, die eine vorübergehende getrennte Haushaltsführung (für Verheiratete bis zu 6 Monaten) erforderlich machen. Grundsätzlich ist jetzt auch ein Umzug zur Arbeitsaufnahme zumutbar. Nur Arbeitslosen mit familiären Bindungen ist ein Umzug grundsätzlich nicht zumutbar.

Unzumutbar sind Beschäftigungen, die gegen gesetzliche, tarifliche oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen verstoßen.

Neu: Frühzeitige Meldepflicht

Arbeitnehmer/innen müssen sich seit dem 01.07.2003 unverzüglich nach der Kündigung Arbeit suchend melden. Bei verspäteter Arbeitslosenmeldung wird das Alg gemindert:

bei einem Alg bis zu 400 € um 7 € für jeden Tag der verspäteten Meldung
bei bis zu 700 € um 35 € je Tag
bei über 700 € um 50 € je Tag

Die Höchstgrenze liegt bei 30 Tagessätzen.

Antragstellung

Arbeitslosengeld bekommt man erst ab dem Tag der Meldung (dies ist nicht telefonisch möglich). Also: melden Sie sich sofort, sonst verschenken Sie Geld
Die Agentur für Arbeit braucht zur Bearbeitung Ihres Antrags:

gültigen Personalausweis,
Lohnsteuerkarte (muss nicht mehr hinterlegt werden),
Sozialversicherungsausweis,
gegebenenfalls Nachweise über einen früheren Leistungsbezug,
Arbeitsbescheinigungen der letzten Jahre (Formulare erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit),
Kündigungsschreiben,
möglichst ein Konto, auf welches das Arbeitslosengeld überwiesen wird.

Leistungsdauer

Die Dauer des Arbeitslosengeld-Bezugs richtet sich danach

wie lange Sie vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld innerhalb der Rahmenfrist versicherungspflichtig beschäftigt waren,
wie alt Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung sind.

Die Mindestdauer beim Alg-Bezug ist sechs Monate. Bis zum 44. Geburtstag ist die Höchstdauer für den Bezug bis zu 12 Monate. Länger kann es Arbeitslosengeld nach Vollendung des 45., 47., 52. und 57. Lebensjahres geben. Eine etwas spätere Antragstellung kann sich unter Umständen lohnen!

Allgemeine Meldepflicht - Säumniszeit

Wenn Sie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen, kann die Agentur für Arbeit Sie auffordern, sich zu melden oder Sie zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung vorladen. Sollten Sie diesen Termin ohne wichtigen Grund (Vorstellungsgespräch, Krankheit usw.) versäumen, kann die Agentur für Arbeit eine Säumniszeit von zwei Wochen verhängen, in denen Sie keine Leistungen erhalten und die Anspruchsdauer entsprechend reduziert wird. Wird während dieser Zeit ein weiterer Meldetermin nicht wahrgenommen, so verlängert sich die Säumniszeit mindestens um vier Wochen und endet erst mit der persönlichen Meldung des Arbeitslosen.

Die Arbeitssuchmeldung ersetzt nicht die Arbeitslosmeldung.

Melden Sie sich alle drei Monate neu bei der Agentur für Arbeit, auch wenn Sie keine Leistungen beziehen, da sonst die nachfolgende Zeit nicht als Anrechnungszeit in der Rentenversicherung angerechnet werden kann.

Erkrankung

Wenn Sie während des Arbeitslosengeld-Bezugs erkranken und bei der Agentur für Arbeit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreichen, so verlieren Sie nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Dauer von sechs Wochen. Vor Ablauf der sechs Wochen sollten Sie Krankengeld beantragen, um weiterhin abgesichert zu sein. Krankengeld wird in Höhe des Arbeitslosengelds oder der Arbeitslosenhilfe oder des Unterhaltsgelds gezahlt, das der Versicherte zuletzt bezogen hat.

Entlassungsentschädigung (Abfindung)

Verzichten Sie bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Abfindung oder Entschädigung auf die Einhaltung der Kündigungsfristen, so erhalten Sie für diesen Zeitraum kein Arbeitslosengeld (Ruhen von Arbeitslosengeld). Erkundigen Sie sich beim Betriebsrat oder der Gewerkschaft nach den für Sie geltenden, ordentlichen Kündigungsfristen, welche von der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit abhängen.

Sperrzeit

Wenn Sie

selbst kündigen,
das Arbeitsverhältnis einvernehmlich auflösen,
eine zumutbare Arbeit ablehnen bzw. nicht antreten,
sich weigern, an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen,
eine Maßnahme abbrechen bzw. vom weiteren Besuch der Maßnahme ausgeschlossen werden,

ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben, denken Sie daran:
die Agentur für Arbeit kann dann eine Sperrzeit verhängen:

bei Arbeitsaufgabe: bis zu 12 Wochen
Bei Ablehnung eines Arbeitsangebotes, Ablehnung oder Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme:
erstmals: 3 Wochen
beim 2. Mal: 6 Wochen
danach: 12 Wochen

Der gesamte Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erlischt völlig, wenn die Agentur für Arbeit mehrere Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen verhängen durfte.

Künftig tragen Arbeitslose die Beweislast dafür, dass sie sich nicht versicherungswidrig verhalten oder die Arbeitslosigkeit schuldhaft herbeigeführt haben.

Widerspruch

Sie können gegen einen Bescheid der Agentur für Arbeit innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Agentur für Arbeit eingelegt werden. Die Agentur für Arbeit erläßt einen schriftlichen Widerspruchsbescheid, wogegen Sie wiederum binnen vier Wochen beim Sozialgericht klagen können.

Im Zweifelsfall sollte immer im Widerspruch hilfsweise eine Herabsetzung der Sperrzeit beantragt werden, da die Agentur für Arbeit grundsätzlich prüfen muß, ob eine soziale Härte vorliegt.

Nebeneinkommen

Arbeitslosengeld- oder Arbeitslosenhilfe-Empfänger dürfen grundsätzlich einer Teilzeittätigkeit von unter 15 Stunden je Woche nachgehen. Arbeiten Sie länger, sind Sie nicht mehr arbeitslos. Ihr Nebeneinkommen müssen Sie bzw. Ihr Arbeitgeber auf einem Vordruck der Agentur für Arbeit (Verdienstbescheinigung) angeben. Vergessen Sie nicht, vom Verdienst die Sozialversicherungsbeiträge, Steuern, und Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten) abzusetzen. Weiterhin können Sie einen Freibetrag von 165 € oder bis zu 20 % Ihres monatlichen Leistungsbezuges abziehen. Der verbleibende Verdienst wird aber dann voll von Ihrem Arbeitslosengeld bzw. Ihrer Arbeitslosenhilfe abgezogen.

Auch nach Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Bund für diese Zeiten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen muß. Melden Sie sich vor der Einberufung auf jeden Fall arbeitslos, wenn Sie keine Beschäftigung haben.

Arbeitslosenhilfe (Alhi)

Dieser Abschnitt wurde überarbeitet. Informationen zum neuen Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV) finden Sie hier.

Arbeitnehmerhilfe

Empfänger von Arbeitslosenhilfe, die bereit sind, eine vorübergehende (saisonale, dreimonatige) niedriger entlohnte Beschäftigung (z.B. in der Landwirtschaft) anzunehmen, erhalten täglich 13 € steuer- und sozialversicherungsfrei von der Agentur für Arbeit zusätzlich, sofern sie mindestens sechs Stunden täglich beschäftigt werden..

Überbrückungsgeld

Wenn Sie die Arbeitslosigkeit beenden möchten, indem Sie sich selbständig machen, können Sie in den ersten sechs Monaten Überbrückungsgeld in Höhe Ihres Arbeitslosengelds oder Ihrer Arbeitslosenhilfe erhalten. Das Überbrückungsgeld umfasst auch die auf das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe entfallenden Sozialversicherungsbeiträge

Voraussetzung

Sie müssen im Leistungsbezug (Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) stehen und benötigen die Genehmigung einer fachkundigen Stelle (z.B. der Industrie- und Handelskammer) über die Tragfähigkeit Ihrer Existenzgründung.

Existenzgründungszuschuss

Wer Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezieht oder an einer ABM oder SAM (Strukturanpassungsmaßnahme) teilnimmt und sich selbständig machen will, kann einen Antrag auf diesen Zuschuss stellen. Er wird maximal für drei Jahre gewährt, solange das (Netto-)Arbeitseinkommen 25.000 € im Jahr nicht übersteigt und keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Eine Ausnahme sind mitarbeitende Familienangehörige.

Der Existenzgründungszuschuss beträgt im ersten Jahr 600 € monatlich, im zweiten Jahr 360 € monatlich und im dritten Jahr 240 € monatlich.

Weitere Informationen (von der Agentur für Arbeit)

"Hinweise und Hilfen zur Existenzgründung"
Merkblatt 3 "Vermittlungsdienste und Leistungen"

Insolvenzgeld (InsG)

Ist Ihr Arbeitgeber zahlungsunfähig (Insolvenz), so haben Sie Anspruch auf einen Ausgleich für ausgefallenes Arbeitsentgelt in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes der letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Außerdem werden noch die anstehenden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ausgezahlt.

Der Antrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten seit dem Insolvenzereignis gestellt sein, unabhängig davon, ob Sie von dem Insolvenzereignis Kenntnis hatten.

Unterhaltsgeld (Uhg) für die berufliche Weiterbildung

Voraussetzungen

Wenn Sie die allgemeinen Förderungsvoraussetzungen einschließlich der Vorbeschäftigungszeit erfüllen, können Sie Unterhaltsgeld erhalten (Ermessensleistung), wenn Sie an einer Vollzeitmaßnahme zur beruflichen Weiterbildung teilnehmen, d.h. in der Regel Ganztagesunterricht an fünf Tagen pro Woche mit mindestens 35 Zeitstunden.

Teilunterhaltsgeld können Arbeitnehmer erhalten, die an einer Teilqualifizierung teilnehmen, die mindestens 12 Stunden wöchentlich umfasst.

Wenn Sie zum Beginn der Teilnahme Arbeitslosenhilfe bezogen haben, können Sie dennoch Unterhaltsgeld erhalten.

Auch Fernunterricht oder Selbstlernprogramme, z.B. über Medien, können Sie zum Bezug von Unterhaltsgeld berechtigen.

Weitere Informationen (von der Agentur für Arbeit)

Merkblatt 6 "Förderung der beruflichen Weiterbildung"
Leistungs-Informations-Service (LIS)

Berufsausbildungsbeihilfe (Bab)

Berufsausbildungsbeihilfe gewährt das Agentur für Arbeit unter diesen Voraussetzungen:

für eine betriebliche oder überbetriebliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bei Unterbringung außerhalb des Haushaltes der Eltern, wenn die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann,
für die Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen, die auf die Aufnahme einer Berufsausbildung vorbereiten oder der beruflichen Eingliederung dienen (berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen).

Berufsausbildungsbeihilfe wird grundsätzlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Dabei wird ein entsprechender Bedarf für den Lebensunterhalt des Auszubildenden und seinen Ausbildungsaufwand berücksichtigt. Das Einkommen des Auszubildenden wird grundsätzlich voll angerechnet, das seines Ehegatten und seiner Eltern nur, soweit es bestimmte Freibeträge übersteigt. Für Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen werden die Lehrgangsgebühren, die Fahrtkosten sowie die Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung ohne Anrechnung von Einkommen übernommen.

Leistungen der Arbeitsverwaltung an Arbeitnehmer

Die folgenden Leistungen sind so genannte Kann-Leistungen, d.h., es besteht auf sie kein Rechtsanspruch. Sie werden nur gewährt, soweit noch Haushaltsmittel vorhanden sind und der Arbeitnehmer die Mittel nicht selbst aufbringen kann.

Bewerbungskosten

Bewerbungskosten, die üblicherweise mit der Bewerbung entstehen (Schreibpapier, Briefumschläge, Fotokopien, Porto, Bewerbungsfotos), können innerhalb eines Jahres bis zu einem Betrag von 260 € übernommen werden.

Reisekosten

Für die Fahrten zur Berufsberatung, Vermittlung, Eignungsfeststellung und zu Vorstellungsgesprächen können die Fahrtkosten der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels oder ein Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes (maximal 0,22 € je Kilometer) übernommen werden.

Daneben können die Übernachtungskosten bis zu 16 € je Nacht erstattet werden. Wenn es unvermeidbar ist, können auf Nachweis auch höhere Übernachtungskosten getragen werden.

Vermittlungsgutschein

Der Vermittlungsgutschein ermöglicht die kostenlose Inanspruchnahme eines privaten Arbeitsvermittlers. Mit dem Vermittler muss ein schriftlicher Vermittlungsvertrag geschlossen werden. Es können auch Vermittlungsverträge mit mehreren Vermittlern geschlossen werden.

Einen Vermittlungsgutschein erhält,

wer Alg oder Alhi bezieht,
mindestens drei Monate arbeitslos ist,
und einen Antrag stellt.

Ausrüstungsbeihilfe

Für die Anschaffung von Arbeitskleidung und Arbeitsgerät können Kosten bis zur Höhe von 260 € übernommen werden, wenn diese zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist.

Übergangsbeihilfe

Übergangsbeihilfe sichert den Lebensunterhalt bis zur ersten Gehaltszahlung. Sie wird nur als zinsloses Darlehensbasis zu 1.000 € bezahlt.

Fahrtkostenbeihilfe

Für die ersten sechs Monate der Beschäftigung können die Kosten für tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle getragen werden.

Trennungskostenbeihilfe

Für den Mehraufwand bei getrennter Haushaltsführung können für die ersten sechs Monate der Beschäftigung monatlich 260 € übernommen werden.

Umzugskostenbeihilfe

Wenn die neue Wohnung außerhalb des Tagespendelbereichs liegt können für die Beförderung des Umzugsgutes die Kosten übernommen werden. Der Umzug muss allerdings innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt sein.

Weitere finanzielle Hilfen

Über weitere finanzielle Hilfen der Agentur für Arbeit, wie z.B. Eingliederungszuschüsse, Einstellungszuschuss bei Neugründungen usw. informiert Sie ausführlich die kleine Fibel was? wie viel? wer?, die im Agentur für Arbeit erhältlich ist.

Leistungen der Krankenkasse bei Arbeitslosigkeit


Nachversicherungsschutz

Wenn Sie als Pflichtversicherter arbeitslos werden, haben Sie noch einen Monat Versicherungsschutz und Anspruch auf Regelleistungen der gesetzlichen Krankenkasse. Danach empfiehlt sich eine freiwillige Weiterversicherung, wenn unklar ist, ob Sie Leistungen von der Agentur für Arbeit beziehen werden.

Nach der Bewilligung des Arbeitslosengeldes oder der Arbeitslosenhilfe erhalten Sie die freiwillig geleisteten Beiträge von der Krankenkasse zurückerstattet.

Versicherungsschutz

Wenn Sie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld von der Agentur für Arbeit beziehen, an einer Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme von der Agentur für Arbeit teilnehmen, sind Sie krankenversichert.

Befreiung von der Eigenanteilzahlung

Anträge auf Befreiung kann gestellt werden für die Zuzahlungen bei Zahnersatz, Fahrtkosten, Arznei-, Verbands- und Heilmittel. Anspruch auf diese Befreiung haben grundsätzlich alle Sozialhilfe- und Arbeitslosenhilfebezieher. Wer Alg erhält, hat diesen Befreiungsanspruch nur dann, wenn das Bruttoeinkommen 952 € zzgl. 357 € für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen nicht übersteigt.

Die Einkommensgrenze erhöht sich für jeden weiteren Angehörigen um 238 €.

Aber auch wenn das Familieneinkommen diese Grenzbeträge übersteigt, kann eine teilweise Befreiung erfolgen, wenn die jährlichen Zuzahlungen 2 % des Bruttoeinkommens überschreiten. Für chronisch Kranke ist die Zuzahlung im zweiten Jahr auf 1 % begrenzt.
Die Befreiung muss bei der jeweiligen Krankenkasse beantragt werden.

Erkrankung eines Kindes

Wenn das Kind jünger als zwölf Jahre ist und niemand anderes im Haushalt das Kind betreuen kann, dann bekommt der Arbeitslose weiter Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld für höchstens fünf, im Ausnahmefall zehn Tage im Kalenderjahr. Die Anspruchsdauer verkürzt sich um diesen Zeitraum nicht. Legen Sie Ihr ärztliches Attest bei der Agentur für Arbeit vor.

Krankenhausaufenthalt

Von der 9 € Zuzahlung pro Krankenhaustag bis max. 14 Tage im Jahr gibt es keine Befreiung.

Kuren

Es besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag von der 9 € Eigenbeteiligung befreien zu lassen.

Haushaltshilfe

Wenn Sie ins Krankenhaus oder zur Kur müssen und ein Kind im Haushalt lebt, das noch keine zwölf Jahre alt ist, werden die Kosten für eine selbst organisierte Haushaltshilfe getragen.

Zahnersatz

Die 100 %-Befreiung muss extra beantragt werden, wobei Sie sich vorher vom Arzt einen Heil- und Kostenplan erstellen lassen können.

Krankengeld

Sechs Wochen zahlt das Agentur für Arbeit, danach zahlt die Krankenkasse in Höhe des Betrags, der Ihnen zuletzt als Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgelds gewährt wurde (Bewilligungsbescheid der Agentur für Arbeit und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes vorlegen). Wenn Sie länger als sechs Wochen krank waren, müssen Sie sich beim Agentur für Arbeit melden und einen Wiederbewilligungsantrag stellen.

Urlaubskrankenschein

Arbeitslose brauchen eine Urlaubsgenehmigung vom Agentur für Arbeit, dann erhalten Sie von der Krankenkasse einen Urlaubskrankenschein. Bei einem Aufenthalt im Ausland sollten Sie immer einen Auslandskrankenschein dabei haben. Die Eigenbeteiligung für Arzneimittel oder Krankenhausaufenthalt kann wesentlich höher sein.

Pflegegeld

Wer Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld bezieht, ist versicherungspflichtiges Mitglied in der Pflegeversicherung und kann im Bedarfsfall (z.B. nach einem Unfall) Leistungen wie häusliche Pflege, Pflegegeld, Pflegehilfsmittel usw. erhalten.

Wohngeld

Wohngeld ist kein staatliches Almosen, unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie darauf einen Rechtsanspruch. Wohngeld wird als Zuschuss gewährt, d.h., Sie müssen es nicht zurückzahlen.

Wohngeld erhält:

der Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers als Mietzuschuss zur Kaltmiete, also nicht zu den Kosten für Heizung, Warmwasser und Strom,
der Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung als Lastenzuschuss.

Ob und in welcher Höhe Ihnen Wohngeld zusteht, hängt ab von:

der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder,
der Höhe des Familieneinkommens, dazu gehören z.B. die Löhne und Gehälter, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Kindergeld etc.,
der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung.

Weitere Informationen und die nötigen Antragsformulare erhalten Sie beim Wohnungsamt der Stadt Erlangen.

Sozialhilfe

Sozialhilfe erhält, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften (z.B. Einkommen, Vermögen und Arbeitskraft) beschaffen kann. Für Arbeitslose ist die Sozialhilfe in mindestens vier Fällen interessant:

Sozialhilfe als Ersatz

Wenn Sie keine Leistungen von der Agentur für Arbeit erhalten, weil Sie z.B. noch nicht lange genug gearbeitet haben, um Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe zu beziehen.

Sozialhilfe zur Aufstockung

Wenn die Leistungen des Agentur für Arbeits unter dem berechneten Sozialhilfebetrag liegen. In diesem Fall wird der Unterschied zwischen dem Einkommen und dem berechneten Sozialhilfebedarf als ergänzende Sozialhilfe geleistet.

Sozialhilfe in Form von einmaligen Leistungen ("Beihilfen")

Zusätzlich zu der laufenden monatlichen Unterstützung können einmalige Leistungen der Sozialhilfe (Beihilfen) für Kleidung, Hausrat, Heizung und ähnliches beantragt werden. Besteht ein Anspruch auf Sozialhilfe in Form einer monatlich laufenden Unterstützung, so sind die einkommensmäßigen Voraussetzungen für den Bezug einmaliger Leistungen immer gegeben. Einmalige Leistungen können jedoch in Ausnahmefällen auch dann bezogen werden, wenn kein Anspruch auf die laufende monatliche Unterstützung besteht.

Sozialhilfe zur Überbrückung

Für die Zeit der Überbrückung bis zur ersten Zahlung des Arbeitslosengelds oder der Arbeitslosenhilfe kann Sozialhilfe gewährt werden. Übersteigen Ihre Ersparnisse die sozialrechtlich anerkannten Freigrenzen, kann das Sozialamt jedoch verlangen, dass sie zunächst von dem überschreitenden Betrag leben.

Antragstellung

Für eine Beantragung von Sozialhilfe benötigen Sie folgende Unterlagen:

eine Bescheinigung von der Agentur für Arbeit, dass Sie arbeitslos sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben, bzw. Ihr Antrag noch nicht bearbeitet ist,
Ihren Personalausweis (wichtig ist, dass Sie polizeilich gemeldet sind),
Mietquittungen der letzten drei Monate,
die Bestätigung vom Wohnungsamt, dass Sie einen Antrag auf Wohngeld gestellt haben,
Verdienstbescheinigung der Eltern, Kinder, Ehegatten oder Lebenspartner, den Nachweis über außergewöhnliche Belastungen.

Berechnungsgrundlagen

Die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt errechnet sich aus:

dem Regelsatz: ein Haushaltsvorstand erhält in Erlangen 287 €.
Kosten der Unterkunft,
evtl. Mehrbedarf (z.B. Personen über 65 Jahre, Kranke usw.),
Kosten der Heizung,
sonstige laufende Kosten (z.B. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge).

Dieser hier errechnete Betrag wird dem Einkommen des Hilfesuchenden gegenübergestellt. Die Differenz zwischen eigenem Einkommen und dem errechneten Bedarf wird als Hilfe zum Lebensunterhalt gezahlt.

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

Wenn Sie arbeitslos sind und/oder nur über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Die genauen Voraussetzungen hierfür erfahren Sie bei der GEZ, dort können Sie auch den entsprechenden Antrag herunter laden. Diesen Antrag erhalten Sie aber auch an der Information im Erdgeschoss des Rathauses.

Es ist erforderlich, eine Kopie des für Sie zutreffenden Bescheides für eine Gebühr von 5 € im Bürgeramt beglaubigen zu lassen. Für 25 ¢ pro Blatt erstellt man Ihnen die Kopie dort gerne.

Vergünstigungen im Telefondienst

Wenn Sie arbeitslos sind und/oder nur über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie evtl. Vergünstigungen im Telefondienst erhalten. Bitte bringen Sie zur Bearbeitung folgende Originalbescheide mit:

 Bescheinigung über Nettoarbeitseinkommen
 Gültige Bescheide über den Bezug von Rente, BAföG, Ausbildungs-/Erziehungsbeihilfen, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt, Krankengeld, Kindergeld/-zuschlag, Studienbescheinigung, (so weit zutreffend)
 Lohnsteuerkarte, Einkommensteuerbescheid
 Mietvertrag, Mieterhöhung
 Nachweis über erhaltene Unterhaltsleistungen
 Versicherungsverträge
 Kontoauszüge, Sparkonten

Nähere Informationen über und Anträge erhalten Sie im Bürgeramt.

Sie können bereits viele Anträge herunter laden.

Ermäßigungen für Arbeitslose

Die folgenden Ermäßigungen erhalten sie durch Vorlage ihrer Besucherkarte der Agentur für Arbeit mit aktuellem Stempel, nicht älter als drei Monate und Ihrem Personalausweis bei der jeweiligen Einrichtung:

 Hallenbad Frankenhof:ermäßigter Eintritt
 Markgrafentheater: ermäßigter Eintritt
 Theater in der Garage: ermäßigter Eintritt
 Volkshochschule; Ermäßigung je nach Einkommen möglich
 Kindergärten, -krippen und -horte: Ermäßigung oder Befreiung nach Bedürftigkeit
 Schulbus, Schulausflüge: Ermäßigung nach Bedürftigkeit
 Veranstaltungen des Sport- und Freizeitamtes: Ermäßigung nach Bedürftigkeit
 Vorrangige Bearbeitung von Wohngeldanträgen (in begründeten Fällen möglich)

Diese Informationen sind aufgrund ihrer Fülle sehr allgemein gehalten und sollen Ihnen nur einen Überblick über die Leistungen verschaffen. Eine individuelle Beratung können sie natürlich nicht ersetzen! Bitte wenden Sie sich an unsere Berater in der KONTAKT-STELLE und im AST.