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Stand: 07.2005
Grundsicherung für Arbeitsuchende
(ALG II / Hartz IV)
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Seit 1. Januar 2005 erhalten bedürftige
Erwerbsfähige und ihre Angehörigen Leistungen nach den SGB II. Die
Leistung umfasst das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, sowie Leistungen
zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit, insbesondere
durch Eingliederung in Arbeit.
Wer
bekommt Leistungen?
Arbeitslosengeld II erhält, wer
zwischen 15 und 65 Jahren
alt ist; d.h. auch Kinder bzw. Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr haben
Anspruch auf ALG II, wenn sie keine (Schul-)Ausbildung machen oder an
einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehmen.
erwerbsfähig ist
hilfebedürftig ist
seinen gewöhnlichen Aufenthalt
in Deutschland hat
Sozialgeld erhalten
die nicht erwerbsfähigen
Angehörigen, die mit dem ALG II-Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft
leben, wie z.B. Kinder bis 15 Jahre oder Kinder über 15 und bis
unter 18 Jahre, wenn sie eine Schule besuchen oder eine Ausbildung machen
und kein BAFÖG oder BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) erhalten.
Wer
gehört zur Bedarfsgemeinschaft (BG)?
Nach § 7 Abs. 3 SGB II zählen zur BG
der/die (erwerbsfähigen)
Hilfebedürftige/n,
im Haushalt lebende Eltern
oder ein Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten, erwerbsfähigen
Kindes und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils
der Ehegatte oder Lebenspartner,
wenn er nicht dauernd von ihm getrennt lebt
Partner in eheähnliche
Gemeinschaft
die dem Haushalt angehörenden
minderjährigen, unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
oder seines Partners, wenn sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen
ihren Bedarf abdecken können.
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Die Mitglieder einer
Bedarfsgemeinschaft sind bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung für
ALG II streng von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft abzugrenzen.
Zur Haushaltsgemeinschaft gehören alle Personen, die auf Dauer mit einer
Bedarfsgemeinschaft in einem Haushalt zusammen leben |
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Zur
Haushaltsgemeinschaft, nicht aber zur Bedarfsgemeinschaft, gehören:
Großeltern und
Enkelkinder,
Onkel, Tanten und Nichten/Neffen,
Pflegekinder und Pflegeeltern
Geschwister, soweit sie
ohne Eltern zusammenleben
Sonstige Verwandte und
Verschwägerte,
Nicht verwandte Personen,
die im selben Haushalt leben.
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Leben Hilfebedürftige
in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten zusammen,
wird nach SGB II § 9, Abs. 5 vermutet, dass sie von ihnen Leistungen
erhalten, soweit dies nach deren Einkommen erwartet werden kann. Dieser Vermutung
kann jedoch durch eine formlose schriftliche Erklärung als Anlage zum
ALG II-Antrag widersprochen werden. Die Vermutung gilt dann bereits als
widerlegt. |
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Ist eine der o.g. Personen Mitglied
einer Haushaltgemeinschaft, ohne aber der Bedarfsgemeinschaft anzugehören,
so hat das Auswirkungen auf den an die Bedarfsgemeinschaft zu zahlenden Anteil
der Kosten für die Unterkunft. Der entsprechende Mietanteil dieser Person
kann nicht im Rahmen des ALG II übernommen werden. Eventuell haben diese
Personen einen Anspruch auf Wohngeld oder auf Grundsicherung nach SGB XII
(Sozialhilfe).
Wer
ist erwerbsfähig?
Nach § 8 Abs. 1 SGB ist erwerbsfähig, „wer nicht wegen
Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3
Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Im Streitfall darüber, ob der Antragsteller erwerbsfähig ist entscheidet
eine Einigungsstelle. Vorab muss die Agentur für Arbeit bzw. die Optionskommune
vorleisten.
Wer
ist hilfebedürftig?
Nach § 9 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt
und den der Mitglieder seiner BG nicht (ausreichend) aus eigenen Kräften
und Mitteln sichern kann,
entweder durch zumutbare
Arbeit oder
durch das zu berücksichtigende
Einkommen oder Vermögen.
Wie
wird Einkommen auf ALG II angerechnet?
Bezugspunkt für
den Freibetrag ist das Bruttoeinkommen
Die bisherigen Absetzungsbeträge
(z.B. für Werbungskosten, Pauschale für Versicherungen, Arbeitsmittel,
Beiträge zur Riester-Rente) werden durch einen Grundfreibetrag in Höhe
von 100 € ersetzt
Für die Anrechnung
von Einkommen, welches den Grundfreibetrag übersteigt gibt es zusätzliche
Freibeträge:
-
20
% bis zu einem Bruttoeinkommen bis 800 €
-
10 %
für Bruttoeinkommen über 800 €
-
Die
Obergrenze für die Freibeträge liegt für einen Hilfebedürftigen
ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 €, für alle
Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 €
Wie wird Vermögen angerechnet?
Nach § 12 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände
zu berücksichtigen, wie z.B. Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere, Grundstücke,
(nicht selbst genutzte) Häuser oder Eigentumswohnungen, Lebensversicherungen,
usw.
Verwertbar ist Vermögen, wenn es durch Verbrauch, Verkauf, Vermietung
oder Beleihung verwendet werden kann. Ein Vermögen muss nicht eingesetzt
werden, wenn dessen Verwertung unwirtschaftlich ist, d. h. wenn die Verwertung
mehr als 10 % unter dem Substanzwert bleibt. Bei der Entscheidung über
die Verwertung müssen aber besondere Härten individuell berücksichtigt
werden.
Welche Freibeträge für Geld gibt es?
einen Grundfreibetrag
von 200 € pro vollendeten Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen
und seines Partners, mindestens 4.100 €, maximal 13.000 €.
Für Arbeitslose, die vor dem 01.01.1948 geboren wurden gibt es einen
Grundfreibetrag von 520 € pro Lebensjahr.
einen Grundfreibetrag
in Höhe von 4.100 €für jedes hilfebedürftige Kind
Riester-Rente –
zusätzlich und ohne Höchstbetrag
Geldanlagen, welche der
Altersvorsorge dienen, bis zu 200 € pro vollendeten Lebensjahr
des Erwerbsfähigen und seines Partners, jeweils bis zu 13.000 €,
wenn die Auszahlung, Übertragung, Verpfändung oder sonstige Nutzung
vor Erreichung des Ruhestandes ausgeschlossen ist
einen Freibetrag von
750 € für notwendige Anschaffungen für jeden in der Bedarfgemeinschaft
lebenden Hilfebedürftigen
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Antragsteller sollten prüfen
lassen, ob bestehende Lebensversicherungen, die nicht bis zum Rentenalter
laufen, gekündigt werden können, und ob stattdessen ein neuer Vertrag
mit einer Laufzeit bis zum Rentenalter abgeschlossen werden kann. |
Welche Vermögenswerte werden
bei ALG II nicht angerechnet?
angemessener Hausrat
ein angemessenes Kraftfahrzeug
(für jeden Erwerbsfähigen); ohne weitere Prüfung wird ein
Verkehrswert von 5.000 € als angemessen gehalten.
eine selbst bewohnte,
angemessene Eigentumswohnung (oder Haus); eine Wohnfläche bis zu 130 m²
(für 2 Personen) und eine Grundstücksgröße von 500 m²
(im ländlichen Bereich bis 800 m²) gilt immer als angemessen
Sachen und Rechte, deren
Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Antragsteller
eine besondere Härte bedeuten würde
Nach § 4 der Arbeitslosengeld
II/Sozialgeldverordnung bleiben Gegenstände, die für die Aufnahme
oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich
sind ebenfalls von der Verwertung ausgeschlossen.
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Falls Vermögen (derzeit)
nicht verwertbar ist, wird ALG II jedoch nur als Darlehen bewilligt! |
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Wie
viel ALG II gibt es?
Das ALG II und das Sozialgeld (für nicht erwerbsfähige Personen,
die mit dem Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben) addiert
sich zusammen aus den Kosten der Regelleistung, den angemessenen Kosten für
Miete und Heizung, evtl. Mehrbedarf (wie z.B. für kostenaufwendige Ernährung,
werdende Mütter, Alleinerziehende, Behinderte) und evtl. einen Zuschlag
für die Dauer von 2 Jahren nach Ablauf des ALG I.
Als Regelleistungen werden bestimmte pauschale Beträge festgesetzt,
mit welchen der tägliche Lebensbedarf zu decken ist.
Regelleistungen für ALG II und Sozialgeld |
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Allein stehend,
Allein erziehend
oder mit
minderjährigem Partner |
Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres |
Kinder ab Beginn des
15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres |
Partner ab Beginn des 19. Lebensjahres |
| Prozentsatz |
100 % |
60 % |
80 % |
90 % |
| Regelleistung alte Bundesländer
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345 € |
207 € |
276 € |
311 € |
| Regelleistung neue Bundesländer
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331 € |
199 € |
265 € |
298 € |
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Während eine Einzelperson
in den neuen Bundesländern 345 € bekommt, erhalten Partner
zusammen jedoch nur 622 €, d.h. 2 x 311 € als Regelleistung. |
Welche Kosten sind in der der
Regelleistung alles enthalten?
Lebensmittel
Artikel der Körperpflege,
Strom- und Telefonkosten,
Portokosten
Auch Kosten für einen Bedarf, welcher in größeren zeitlichen
Abständen anfällt, sind mit dem Regelsatz zu begleichen. Wie z.B.
für
Kleidung
Hausrat
Wohnungsrenovierung etc.
Welche zusätzlichen Leistungen können beantragt werden?
Zusätzliche Leistungen können nur für Wohnungserstausstattungen,
Bekleidungserstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt, und für mehrtägige
Klassenfahrten erstattet werden.
Kosten für Miete und Heizung
Für Miete und Heizung werden die tatsächlichen Aufwendungen erbracht,
soweit sie angemessen sind. Was „angemessen ist, wir jeweils vor Ort
definiert. In Erlangen gelten derzeit 300 bis 330 € Miete (inkl.
Nebenkosten), zzgl. 40 € für Heizkosten für einen Single-Haushalt
als angemessen.
Falls die Unterkunftskosten nicht angemessen (zu hoch) sind, müssen
diese trotzdem für eine Übergangszeit so lange gezahlt werden, wie
es dem Antragsteller nicht möglich oder zuzumuten ist (z.B. wegen Erkrankung)
die Kosten zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
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Vor Anmietung einer (günstigeren)
Wohnung unbedingt die Zusicherung des kommunalen Trägers einholen, welcher
dann auch Mietkautionen, Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten übernehmen
muss, wenn eine Aufforderung zur Kostensenkung erteilt wurde. |
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Befristeter
ALG II-Zuschlag (§ 24 SGB II)
Wer?
ein erwerbsfähiger
Hilfebedürftiger
der kein ALG I bezieht
wenn seit dem letzten
ALG I-Bezug noch keine 2 Jahre vergangen sind
Wie lange ?
bis zum Ablauf von 2
Jahren nach dem letzten Tag des ALG I-Bezugs
Der Zuschlag dämpft also einen entstehenden Einkommensverlust beim
Übergang von Arbeitslosengeld I zu Arbeitslosengeld II.
Berechnung des befristeten Arbeitslosengeld II-Zuschlags:
(früheres) Arbeitslosengeld I
+ erhaltenes Wohngeld
- Arbeitslosengeld II (ohne Zuschlag)
+ Sozialgeld (der Angehörigen)
Von diesem Unterschiedsbetrag erhält der Hilfsbedürftige 2/3
als Zuschlag, max. 160 € bei einem allein stehenden erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen, bei Partnern höchstens 320 € und für
jedes minderjährige Kind in der Bedarfsgemeinschaft höchstens 60 €.
Ab dem 13. Monat mindert sich dieser Zuschlag um die Hälfte.
Der Zuschlag darf nur dem Berechtigten zugerechnet werden. Wenn das Arbeitslosengeld
I geringer ist als Arbeitslosengeld II plus Sozialgeld gibt es keinen Zuschlag.
Wer bekommt einen Kinderzuschlag (§ 6a BKGG)
Das Ziel des Kinderzuschlags ist es, die Zahlung von ALG II bzw.Sozialgeld
zu vermeiden, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft allein wegen der darin lebenden
Kinder Hilfebedürftigkeit entsteht. Der Kinderzuschlag ist vorrangig
vor einem ALG II-Antrag, d. h. erst wenn der Kinderzuschlag zur Deckung des
Lebensunterhalts (trotzdem) nicht ausreicht, kann Antrag auf ALG II gestellt
werden.
Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 € monatlich je Kind
und ist auf 36 Monate begrenzt.
Welche Arbeit ist zumutbar?
Wer ALG II oder Sozialgeld bezieht muss alle Möglichkeiten nutzen,
um die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Dazu gehört
der Einsatz der eigenen Arbeitskraft, der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
aber auch zumutbare Arbeitgelegenheiten, d.h. so genannte „1-Euro-Jobs“.
Grundsätzlich ist jede Arbeit zumutbar, soweit sie nicht sittenwidrig
ist oder gesundheitliche Einschränkungen bestehen. Auch die Pflege von
Angehörigen oder die Kinderbetreuung können wichtige Gründe
darstellen.
Zumutbar sind Arbeitsstellen auch, wenn sie nicht der früheren beruflichen
Tätigkeit und Ausbildung entsprechen oder als geringwertiger anzusehen
sind. Unzumutbar ist auch nicht eine Arbeit, wenn die Arbeitsstelle vom Wohnort
weiter entfernt liegt als es bei einem früheren Beschäftigungsort
der Fall war.
Unzumutbar ist eine Beschäftigung auch deshalb nicht, weil die Arbeits-
bzw. Vertragsbedingungen ungünstiger sind als bei der letzten Tätigkeit.
Leistungen
zur Eingliederung in Arbeit
Der persönliche Ansprechpartner eines Arbeitsuchenden entscheidet
im freien Ermessen darüber ob und welche Eingliederungsleistungen erforderlich
sind. Förderhöhe und Förderdauer hängen vom Einzelfall
und von den verfügbaren Haushaltsmitteln ab.
Die Eingliederungsvereinbarung
In diesem Schriftsatz wird (im günstigen Fall) gemeinsam festgelegt,
welche Leistungen ein Arbeitsuchender für die Integration in den Arbeitsmarkt
erhält und andererseits, welche Bemühungen in welcher Form und in
welcher Häufigkeit der Arbeitslose zu erbringen hat, wie z.B. die Anzahl
der Bewerbungen pro Monat.
Die Eingliederungsvereinbarung hat zunächst eine Gültigkeit von
6 Monaten und kann vom Fallmanager auch einseitig durch Verwaltungsakt bestimmt
werden, wenn keine Einigung mit dem Arbeitslosen einvernehmlich zustande kommt.
Wer sich – ohne wichtigen Grund – weigert, eine Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen oder den darin festgehaltenen Pflichten nachzukommen,
muss mit finanziellen Kürzungen rechnen.
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In der Eingliederungsvereinbarung
kann auch festgehalten werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die
mit dem Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dabei sind
diese Personen in der Ausgestaltung der Vereinbarung zu beteiligen. |
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Weitere Eingliederungsleistungen sind beispielsweise:
Beratung
Vermittlung (auch durch
Dritte, wie z.B. private Arbeitsvermittler)
Bewerbungskosten und
Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen
Trainingsmaßnahmen
(betrieblich und überbetrieblich)
Mobilitätshilfen,
wie z.B. für Ausrüstung, Trennungs- und Umzugskosten
Berufliche Weiterbildung
Förderung der Teilhabe
behinderter Menschen am Arbeitsleben
Eingliederungszuschüsse
(an Arbeitgeber)
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
Vermittlungsgutscheine
Wenn es für die Eingliederung in das Erwerbsleben notwendig ist können
darüber hinaus auch die Kosten übernommen werden für die
Betreuung minderjähriger
oder behinderter Kinder
Häusliche Pflege
von Angehörigen
Schuldnerberatung
Suchtberatung
Förderung und Aufnahme
einer abhängigen Beschäftigung (Einstiegsgeld)
Einstiegsgeld für Selbständigkeit
Für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (Existenzgründung)
kann im Gegensatz zu ALG I-Empfängern nur das Einstiegsgeld bewilligt
werden, d.h. die Förderung mit Überbrückungsgeld oder einer
Ich-AG bleibt für ALG II-Empfänger ausgeschlossen. Das Einstiegsgeld
wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht. Auch ALG II-Empfänger
müssen die Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit nachweisen,
wie z.B. Gutachten des IHK oder HWK, Bank, Nexus (Nürnberg).
Wenn das Einstiegsgeld während einer Erwerbstätigkeit bewilligt
wird, wird es höchstens für die Dauer von 24 Monaten erbracht. Die
Leistung steht im Ermessen des Fallmanagers.
Bei der Bemessung der Höhe soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit,
sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden.
Als Richtwert geht die Agentur für Arbeit von einem Höchstbetrag
des Regelbetrages aus (345,00 € im Westen). Bis zu dieser Grenze
soll für den Erwerbstätigen 50 % der Regelleistung (172,50 €)
und für jede weitere Person 10 % der Regelleistung (34,50 €)
bewilligt werden.
Arbeitsgelegenheiten – 1-Euro-Jobs
Auch die so genannten 1-Euro-Jobs gehören zu den Eingliederungsleistungen
nach SGB. Es handelt sich dabei um zusätzliche, gemeinnützige Tätigkeiten
bei öffentlichen Einrichtungen, Wohlfahrtsverbänden oder als gemeinnützig
anerkannten Vereinen. Der Einsatz erfolgt höchstens 30 Stunden pro
Woche und ist auf 6 Monate beschränkt.
Wer eine Arbeitsgelegenheit ausübt, erhält je nach Region und
Zuständigkeit des Trägers
zwischen 1,25 € und 1,75 € zusätzlich ohne Anrechnung
auf das ALG II, sowie die Fahrtkosten.
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Vor Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit
sollte (mit dem Fallmanager bzw. Ansprechpartner) überlegt werden, welcher
Tätigkeitsbereich bzw. Branche zur Integration in das Erwerbsleben die
besten Chancen bietet bzw. den Fähigkeiten und Kenntnissen entspricht
Beispiele:
Wer im Bereich Hausmeisterdienste arbeiten möchte, sollte eine Arbeitsgelegenheit
als Hausmeistergehilfe in einer Schule oder einem Pfarrzentrum anstreben.
Wer eine Ausbildung im sozialpflegerischen Bereich absolvieren möchte,
könnte die Arbeitsgelegenheit als Vorpraktikum im Krankenhaus nutzen.
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Welche
Sanktionen und Strafen gibt es bei Pflichtverletzungen
Eine Absenkung oder ein Wegfall der Regelleistung erfolgt immer für
die Dauer von drei Monaten. Die Absenkung oder der Wegfall wirkt ab dem Folgemonat,
in welchem die Sanktion durch Verwaltungsakt festgestellt wird.
Beispiel: Wenn jemand ohne wichtigen Grund einen Termin bei dem Träger
der Grundsicherung am 14.06.05 nicht wahrgenommen hat, ergeht zunächst
am 15.06.06 ein Bescheid, welcher dann am 17.06.05 zugegangen ist. Der Verwaltungsakt
wurde somit am 17.06.05 wirksam. Die Kürzung der Regelleistung beginnt
somit am 01.07.05 und dauert bis zum 30.09.05.
Die Kürzung der Regelleistung um 10 % erfolgt:
bei leichteren Pflichtverstößen,
wie z.B. Verletzung der Meldepflicht
bei Nichtwahrnehmung
eines ärztlichen oder psychologischen Untersuchung
Die Kürzung der Regelleistung um 30 % erhält, wer sich weigert,
eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung
abzuschließen
Pflichten einzuhalten,
welche in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten sind
eine zumutbare Arbeit,
Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen
Eine 30 prozentige Kürzung der Regelleistung erhält der erwerbsfähige
Hilfebedürftige auch,
wenn dieser eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen
oder Anlass für den Abbruch durch den Träger oder Arbeitgeber gegeben
hat.
Wie sieht es bei wiederholten Pflichtverletzungen aus?
Bei einer erneuten Pflichtverletzung während eines Kürzungszeitraumes
wird das Alg II zusätzlich um den Prozentsatz der maßgebenden Regelleistung
gekürzt, um den es bereits in der ersten Stufe gekürzt wurde. Es
kommt dabei auf die Gleichartigkeit der Pflichtverletzung an.
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Bei einer Kürzung des
Alg II wegen einer wiederholten Pflichtverletzung kann es neben der Regelleistung
auch zur Kürzung anderer Leistungen, wie z.B. Mehrbedarf und den Kosten
der Unterkunft kommen. Der Umfang der Kürzungen liegt im Ermessen des
Trägers der Grundsicherung.
Fall die Regelleistung um mehr als 30% gekürzt wurde, kann der Träger
die 30% übersteigende Kürzungsbeträge auch in angemessenen
Umfang als ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen als Zuschuss
erbringen, wie z.B. durch die Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen.
Da eine Sanktion ja „Eindruck hinterlassen soll“ besteht während
einer Absenkung oder einem Wegfall der Leistung kein Anspruch auf ergänzende
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Sozialhilfe).
Verschärfte Sonderregelungen bei den Sanktionen gelten für
erwerbsfähige ALG II Empfänger bis zum 25. Lebensjahr. Diese erhalten
bereits bei leichten Pflichtverstößen überhaupt keine Regelleistung
mehr und die Unterkunftskosten (Miete/Heizung) werden direkt an den Vermieter
gezahlt. |
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Diese Informationen
sind aufgrund ihrer Fülle sehr allgemein gehalten und sollen Ihnen nur
einen Überblick über die Leistungen verschaffen. Eine individuelle
Beratung können sie natürlich nicht ersetzen! Bitte wenden Sie sich
an unsere Berater in der KONTAKT-STELLE
und im AST. |
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