Stand: 07.2005

Grundsicherung für Arbeitsuchende
(ALG II / Hartz IV)

Seit 1. Januar 2005 erhalten bedürftige Erwerbsfähige und ihre Angehörigen Leistungen nach den SGB II. Die Leistung umfasst das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, sowie Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit, insbesondere durch Eingliederung in Arbeit.

Nach oben!Wer bekommt Leistungen?

Arbeitslosengeld II erhält, wer

zwischen 15 und 65 Jahren alt ist; d.h. auch Kinder bzw. Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr haben Anspruch auf ALG II, wenn sie keine (Schul-)Ausbildung machen oder an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilnehmen.
erwerbsfähig ist
hilfebedürftig ist
seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat

Sozialgeld erhalten

 die nicht erwerbsfähigen Angehörigen, die mit dem ALG II-Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft leben, wie z.B. Kinder bis 15 Jahre oder Kinder über 15 und bis unter 18 Jahre, wenn sie eine Schule besuchen oder eine Ausbildung machen und kein BAFÖG oder BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) erhalten.

Nach oben!Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft (BG)?

Nach § 7 Abs. 3 SGB II zählen zur BG

 der/die (erwerbsfähigen) Hilfebedürftige/n,
 im Haushalt lebende Eltern oder ein Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils
 der Ehegatte oder Lebenspartner, wenn er nicht dauernd von ihm getrennt lebt
 Partner in eheähnliche Gemeinschaft
 die dem Haushalt angehörenden minderjährigen, unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen oder seines Partners, wenn sie nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen ihren Bedarf abdecken können.
Der Tip!

Die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind bei der Prüfung der Anspruchsberechtigung für ALG II streng von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft abzugrenzen.
Zur Haushaltsgemeinschaft gehören alle Personen, die auf Dauer mit einer Bedarfsgemeinschaft in einem Haushalt zusammen leben

 

Nach oben!Zur Haushaltsgemeinschaft, nicht aber zur Bedarfsgemeinschaft, gehören:

 Großeltern und Enkelkinder,
 Onkel, Tanten und Nichten/Neffen,
 Pflegekinder und Pflegeeltern
 Geschwister, soweit sie ohne Eltern zusammenleben
 Sonstige Verwandte und Verschwägerte,
 Nicht verwandte Personen, die im selben Haushalt leben.
Achtung!

Leben Hilfebedürftige in einer Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten zusammen, wird nach SGB II § 9, Abs. 5 vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen erwartet werden kann. Dieser Vermutung kann jedoch durch eine formlose schriftliche Erklärung als Anlage zum ALG II-Antrag widersprochen werden. Die Vermutung gilt dann bereits als widerlegt.

Ist eine der o.g. Personen Mitglied einer Haushaltgemeinschaft, ohne aber der Bedarfsgemeinschaft anzugehören, so hat das Auswirkungen auf den an die Bedarfsgemeinschaft zu zahlenden Anteil der Kosten für die Unterkunft. Der entsprechende Mietanteil dieser Person kann nicht im Rahmen des ALG II übernommen werden. Eventuell haben diese Personen einen Anspruch auf Wohngeld oder auf Grundsicherung nach SGB XII (Sozialhilfe).

Nach oben!Wer ist erwerbsfähig?

Nach § 8 Abs. 1 SGB ist erwerbsfähig, „wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Im Streitfall darüber, ob der Antragsteller erwerbsfähig ist entscheidet eine Einigungsstelle. Vorab muss die Agentur für Arbeit bzw. die Optionskommune vorleisten.

Nach oben!Wer ist hilfebedürftig?

Nach § 9 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt und den der Mitglieder seiner BG nicht (ausreichend) aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann,

 entweder durch zumutbare Arbeit oder
 durch das zu berücksichtigende Einkommen oder Vermögen.

Nach oben!Wie wird Einkommen auf ALG II angerechnet?

 Bezugspunkt für den Freibetrag ist das Bruttoeinkommen
 Die bisherigen Absetzungsbeträge (z.B. für Werbungskosten, Pauschale für Versicherungen, Arbeitsmittel, Beiträge zur Riester-Rente) werden durch einen Grundfreibetrag in Höhe von 100 € ersetzt
 Für die Anrechnung von Einkommen, welches den Grundfreibetrag übersteigt gibt es zusätzliche Freibeträge:
      20 % bis zu einem Bruttoeinkommen bis 800 €
      10 % für Bruttoeinkommen über 800 €
      Die Obergrenze für die Freibeträge liegt für einen Hilfebedürftigen ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von 1.200 €, für alle Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bei einem Bruttoeinkommen von 1.500 €

Wie wird Vermögen angerechnet?

Nach § 12 SGB II sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, wie z.B. Bargeld, Sparguthaben, Wertpapiere, Grundstücke, (nicht selbst genutzte) Häuser oder Eigentumswohnungen, Lebensversicherungen, usw.

Verwertbar ist Vermögen, wenn es durch Verbrauch, Verkauf, Vermietung oder Beleihung verwendet werden kann. Ein Vermögen muss nicht eingesetzt werden, wenn dessen Verwertung unwirtschaftlich ist, d. h. wenn die Verwertung mehr als 10 % unter dem Substanzwert bleibt. Bei der Entscheidung über die Verwertung müssen aber besondere Härten individuell berücksichtigt werden.

Welche Freibeträge für Geld gibt es?

 einen Grundfreibetrag von 200 € pro vollendeten Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens 4.100 €, maximal 13.000 €. Für Arbeitslose, die vor dem 01.01.1948 geboren wurden gibt es einen Grundfreibetrag von 520 € pro Lebensjahr.
 einen Grundfreibetrag in Höhe von 4.100 €für jedes hilfebedürftige Kind
 Riester-Rente – zusätzlich und ohne Höchstbetrag
 Geldanlagen, welche der Altersvorsorge dienen, bis zu 200 € pro vollendeten Lebensjahr des Erwerbsfähigen und seines Partners, jeweils bis zu 13.000 €, wenn die Auszahlung, Übertragung, Verpfändung oder sonstige Nutzung vor Erreichung des Ruhestandes ausgeschlossen ist
 einen Freibetrag von 750 € für notwendige Anschaffungen für jeden in der Bedarfgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen
Der Tip!

Antragsteller sollten prüfen lassen, ob bestehende Lebensversicherungen, die nicht bis zum Rentenalter laufen, gekündigt werden können, und ob stattdessen ein neuer Vertrag mit einer Laufzeit bis zum Rentenalter abgeschlossen werden kann.

Welche Vermögenswerte werden bei ALG II nicht angerechnet?

 angemessener Hausrat
 ein angemessenes Kraftfahrzeug (für jeden Erwerbsfähigen); ohne weitere Prüfung wird ein Verkehrswert von 5.000 € als angemessen gehalten.
 eine selbst bewohnte, angemessene Eigentumswohnung (oder Haus); eine Wohnfläche bis zu 130 m² (für 2 Personen) und eine Grundstücksgröße von 500 m² (im ländlichen Bereich bis 800 m²) gilt immer als angemessen
 Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Antragsteller eine besondere Härte bedeuten würde
 Nach § 4 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeldverordnung bleiben Gegenstände, die für die Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind ebenfalls von der Verwertung ausgeschlossen.
Der Tip!

Falls Vermögen (derzeit) nicht verwertbar ist, wird ALG II jedoch nur als Darlehen bewilligt!

 

Nach oben!Wie viel ALG II gibt es?

Das ALG II und das Sozialgeld (für nicht erwerbsfähige Personen, die mit dem Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben) addiert sich zusammen aus den Kosten der Regelleistung, den angemessenen Kosten für Miete und Heizung, evtl. Mehrbedarf (wie z.B. für kostenaufwendige Ernährung, werdende Mütter, Alleinerziehende, Behinderte) und evtl. einen Zuschlag für die Dauer von 2 Jahren nach Ablauf des ALG I.

Als Regelleistungen werden bestimmte pauschale Beträge festgesetzt, mit welchen der tägliche Lebensbedarf zu decken ist.

Regelleistungen für ALG II und Sozialgeld

  Allein stehend,
Allein erziehend
oder mit
minderjährigem Partner
Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres Kinder ab Beginn des
15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
Partner ab Beginn des 19. Lebensjahres
Prozentsatz  100 %  60 %  80 %  90 % 
Regelleistung alte  Bundesländer  345 €  207 €  276 €  311 € 
Regelleistung neue  Bundesländer  331 €  199 €  265 €  298 € 

 

Der Tip!

Während eine Einzelperson in den neuen Bundesländern 345 € bekommt, erhalten Partner zusammen jedoch nur 622 €, d.h. 2 x 311 € als Regelleistung.

Welche Kosten sind in der der Regelleistung alles enthalten?

 Lebensmittel
 Artikel der Körperpflege,
 Strom- und Telefonkosten, Portokosten

Auch Kosten für einen Bedarf, welcher in größeren zeitlichen Abständen anfällt, sind mit dem Regelsatz zu begleichen. Wie z.B. für

 Kleidung
 Hausrat
 Wohnungsrenovierung etc.

Welche zusätzlichen Leistungen können beantragt werden?

Zusätzliche Leistungen können nur für Wohnungserstausstattungen, Bekleidungserstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt, und für mehrtägige Klassenfahrten erstattet werden.

Kosten für Miete und Heizung

Für Miete und Heizung werden die tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Was „angemessen ist, wir jeweils vor Ort definiert. In Erlangen gelten derzeit 300 bis 330 € Miete (inkl. Nebenkosten), zzgl. 40 € für Heizkosten für einen Single-Haushalt als angemessen.

Falls die Unterkunftskosten nicht angemessen (zu hoch) sind, müssen diese trotzdem für eine Übergangszeit so lange gezahlt werden, wie es dem Antragsteller nicht möglich oder zuzumuten ist (z.B. wegen Erkrankung) die Kosten zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Der Tip!

Vor Anmietung einer (günstigeren) Wohnung unbedingt die Zusicherung des kommunalen Trägers einholen, welcher dann auch Mietkautionen, Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten übernehmen muss, wenn eine Aufforderung zur Kostensenkung erteilt wurde.

 

Nach oben!Befristeter ALG II-Zuschlag (§ 24 SGB II)

Wer?

 ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger
 der kein ALG I bezieht
 wenn seit dem letzten ALG I-Bezug noch keine 2 Jahre vergangen sind

Wie lange ?

 bis zum Ablauf von 2 Jahren nach dem letzten Tag des ALG I-Bezugs 

Der Zuschlag dämpft also einen entstehenden Einkommensverlust beim Übergang von Arbeitslosengeld I zu Arbeitslosengeld II.

Berechnung des befristeten Arbeitslosengeld II-Zuschlags:

   (früheres) Arbeitslosengeld I
+ erhaltenes Wohngeld
-  Arbeitslosengeld II (ohne Zuschlag)
+ Sozialgeld (der Angehörigen)

Von diesem Unterschiedsbetrag erhält der Hilfsbedürftige 2/3 als Zuschlag, max. 160 € bei einem allein stehenden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, bei Partnern höchstens 320 € und für jedes minderjährige Kind in der Bedarfsgemeinschaft höchstens 60 €. Ab dem 13. Monat mindert sich dieser Zuschlag um die Hälfte.

Der Zuschlag darf nur dem Berechtigten zugerechnet werden. Wenn das Arbeitslosengeld I geringer ist als Arbeitslosengeld II plus Sozialgeld gibt es keinen Zuschlag.

Wer bekommt einen Kinderzuschlag (§ 6a BKGG)

Das Ziel des Kinderzuschlags ist es, die Zahlung von ALG II bzw.Sozialgeld zu vermeiden, wenn in einer Bedarfsgemeinschaft allein wegen der darin lebenden Kinder Hilfebedürftigkeit entsteht. Der Kinderzuschlag ist vorrangig vor einem ALG II-Antrag, d. h. erst wenn der Kinderzuschlag zur Deckung des Lebensunterhalts (trotzdem) nicht ausreicht, kann Antrag auf ALG II gestellt werden.

Der Kinderzuschlag beträgt maximal 140 € monatlich je Kind und ist auf 36 Monate begrenzt.

Welche Arbeit ist zumutbar?

Wer ALG II oder Sozialgeld bezieht muss alle Möglichkeiten nutzen, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern. Dazu gehört der Einsatz der eigenen Arbeitskraft, der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung aber auch zumutbare Arbeitgelegenheiten, d.h. so genannte „1-Euro-Jobs“.

Grundsätzlich ist jede Arbeit zumutbar, soweit sie nicht sittenwidrig ist oder gesundheitliche Einschränkungen bestehen. Auch die Pflege von Angehörigen oder die Kinderbetreuung können wichtige Gründe darstellen.

Zumutbar sind Arbeitsstellen auch, wenn sie nicht der früheren beruflichen Tätigkeit und Ausbildung entsprechen oder als geringwertiger anzusehen sind. Unzumutbar ist auch nicht eine Arbeit, wenn die Arbeitsstelle vom Wohnort weiter entfernt liegt als es bei einem früheren Beschäftigungsort der Fall war.

Unzumutbar ist eine Beschäftigung auch deshalb nicht, weil die Arbeits- bzw. Vertragsbedingungen ungünstiger sind als bei der letzten Tätigkeit.

Nach oben!Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

Der persönliche Ansprechpartner eines Arbeitsuchenden entscheidet im freien Ermessen darüber ob und welche Eingliederungsleistungen erforderlich sind. Förderhöhe und Förderdauer hängen vom Einzelfall und von den verfügbaren Haushaltsmitteln ab.

Die Eingliederungsvereinbarung

In diesem Schriftsatz wird (im günstigen Fall) gemeinsam festgelegt, welche Leistungen ein Arbeitsuchender für die Integration in den Arbeitsmarkt erhält und andererseits, welche Bemühungen in welcher Form und in welcher Häufigkeit der Arbeitslose zu erbringen hat, wie z.B. die Anzahl der Bewerbungen pro Monat.

Die Eingliederungsvereinbarung hat zunächst eine Gültigkeit von 6 Monaten und kann vom Fallmanager auch einseitig durch Verwaltungsakt bestimmt werden, wenn keine Einigung mit dem Arbeitslosen einvernehmlich zustande kommt. Wer sich – ohne wichtigen Grund – weigert, eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen oder den darin festgehaltenen Pflichten nachzukommen, muss mit finanziellen Kürzungen rechnen.

Der Tip!

In der Eingliederungsvereinbarung kann auch festgehalten werden, welche Leistungen die Personen erhalten, die mit dem Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dabei sind diese Personen in der Ausgestaltung der Vereinbarung zu beteiligen.

 
Weitere Eingliederungsleistungen sind beispielsweise:

 Beratung
 Vermittlung (auch durch Dritte, wie z.B. private Arbeitsvermittler)
 Bewerbungskosten und Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen
 Trainingsmaßnahmen (betrieblich und überbetrieblich)
 Mobilitätshilfen, wie z.B. für Ausrüstung, Trennungs- und Umzugskosten
 Berufliche Weiterbildung
 Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
 Eingliederungszuschüsse (an Arbeitgeber)
 Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
 Vermittlungsgutscheine

Wenn es für die Eingliederung in das Erwerbsleben notwendig ist können darüber hinaus auch die Kosten übernommen werden für die

 Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder
 Häusliche Pflege von Angehörigen
 Schuldnerberatung
 Suchtberatung
 Förderung und Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung (Einstiegsgeld)

Einstiegsgeld für Selbständigkeit

Für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (Existenzgründung) kann im Gegensatz zu ALG I-Empfängern nur das Einstiegsgeld bewilligt werden, d.h. die Förderung mit Überbrückungsgeld oder einer Ich-AG bleibt für ALG II-Empfänger ausgeschlossen. Das Einstiegsgeld wird als Zuschuss zum Arbeitslosengeld II erbracht. Auch ALG II-Empfänger müssen die Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit nachweisen, wie z.B. Gutachten des IHK oder HWK, Bank, Nexus (Nürnberg).

Wenn das Einstiegsgeld während einer Erwerbstätigkeit bewilligt wird, wird es höchstens für die Dauer von 24 Monaten erbracht. Die Leistung steht im Ermessen des Fallmanagers.

Bei der Bemessung der Höhe soll die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit, sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden. Als Richtwert geht die Agentur für Arbeit von einem Höchstbetrag des Regelbetrages aus (345,00 € im Westen). Bis zu dieser Grenze soll für den Erwerbstätigen 50 % der Regelleistung (172,50 €) und für jede weitere Person 10 % der Regelleistung (34,50 €) bewilligt werden.

Arbeitsgelegenheiten – 1-Euro-Jobs

Auch die so genannten 1-Euro-Jobs gehören zu den Eingliederungsleistungen nach SGB. Es handelt sich dabei um zusätzliche, gemeinnützige Tätigkeiten bei öffentlichen Einrichtungen, Wohlfahrtsverbänden oder als gemeinnützig anerkannten Vereinen. Der Einsatz erfolgt höchstens 30 Stunden pro Woche und ist auf 6 Monate beschränkt.

Wer eine Arbeitsgelegenheit ausübt, erhält je nach Region und Zuständigkeit des Trägers
zwischen 1,25 € und 1,75 € zusätzlich ohne Anrechnung auf das ALG II, sowie die Fahrtkosten.

Der Tip!

Vor Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit sollte (mit dem Fallmanager bzw. Ansprechpartner) überlegt werden, welcher Tätigkeitsbereich bzw. Branche zur Integration in das Erwerbsleben die besten Chancen bietet bzw. den Fähigkeiten und Kenntnissen entspricht

Beispiele:
Wer im Bereich Hausmeisterdienste arbeiten möchte, sollte eine Arbeitsgelegenheit als Hausmeistergehilfe in einer Schule oder einem Pfarrzentrum anstreben. Wer eine Ausbildung im sozialpflegerischen Bereich absolvieren möchte, könnte die Arbeitsgelegenheit als Vorpraktikum im Krankenhaus nutzen.

 

Nach oben!Welche Sanktionen und Strafen gibt es bei Pflichtverletzungen

Eine Absenkung oder ein Wegfall der Regelleistung erfolgt immer für die Dauer von drei Monaten. Die Absenkung oder der Wegfall wirkt ab dem Folgemonat, in welchem die Sanktion durch Verwaltungsakt festgestellt wird.

Beispiel: Wenn jemand ohne wichtigen Grund einen Termin bei dem Träger der Grundsicherung am 14.06.05 nicht wahrgenommen hat, ergeht zunächst am 15.06.06 ein Bescheid, welcher dann am 17.06.05 zugegangen ist. Der Verwaltungsakt wurde somit am 17.06.05 wirksam. Die Kürzung der Regelleistung beginnt somit am 01.07.05 und dauert bis zum 30.09.05.

Die Kürzung der Regelleistung um 10 % erfolgt:

 bei leichteren Pflichtverstößen, wie z.B. Verletzung der Meldepflicht
 bei Nichtwahrnehmung eines ärztlichen oder psychologischen Untersuchung

Die Kürzung der Regelleistung um 30 % erhält, wer sich weigert,

 eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen
 Pflichten einzuhalten, welche in der Eingliederungsvereinbarung festgehalten sind
 eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen

Eine 30 prozentige Kürzung der Regelleistung erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige auch,
wenn dieser eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch durch den Träger oder Arbeitgeber gegeben hat.

Wie sieht es bei wiederholten Pflichtverletzungen aus?

Bei einer erneuten Pflichtverletzung während eines Kürzungszeitraumes wird das Alg II zusätzlich um den Prozentsatz der maßgebenden Regelleistung gekürzt, um den es bereits in der ersten Stufe gekürzt wurde. Es kommt dabei auf die Gleichartigkeit der Pflichtverletzung an.

Der Tip!

Bei einer Kürzung des Alg II wegen einer wiederholten Pflichtverletzung kann es neben der Regelleistung auch zur Kürzung anderer Leistungen, wie z.B. Mehrbedarf und den Kosten der Unterkunft kommen. Der Umfang der Kürzungen liegt im Ermessen des Trägers der Grundsicherung.

Fall die Regelleistung um mehr als 30% gekürzt wurde, kann der Träger die 30% übersteigende Kürzungsbeträge auch in angemessenen Umfang als ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen als Zuschuss erbringen, wie z.B. durch die Ausgabe von Lebensmittelgutscheinen.

Da eine Sanktion ja „Eindruck hinterlassen soll“ besteht während einer Absenkung oder einem Wegfall der Leistung kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Sozialhilfe).

Verschärfte Sonderregelungen bei den Sanktionen gelten für erwerbsfähige ALG II Empfänger bis zum 25. Lebensjahr. Diese erhalten bereits bei leichten Pflichtverstößen überhaupt keine Regelleistung mehr und die Unterkunftskosten (Miete/Heizung) werden direkt an den Vermieter gezahlt.

 
Achtung!

Diese Informationen sind aufgrund ihrer Fülle sehr allgemein gehalten und sollen Ihnen nur einen Überblick über die Leistungen verschaffen. Eine individuelle Beratung können sie natürlich nicht ersetzen! Bitte wenden Sie sich an unsere Berater in der KONTAKT-STELLE und im AST.